Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

Geräthe, welche nicht Brennereizwecken dienen. 
(Zu Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes.) 
1. Die Genehmigung, Geräthe, welche nicht Brennereizwecken dienen, aber zu solchen 
verwendet werden können, in den Betriebsräumen der unter Art. 3 und 4 des Gesetzes 
fallenden Brennereien aufzubewahren, ist bei dem Umgeldskommissär einzuholen. 
2. Die zu Brennereizwecken, insbesondere zur Herstellung und Aufbewahrung der 
Maeische nicht geeigneten Geräthe, wie z. B. Tische, Pflüge 2c. können ohne besondere 
Erlanbniß in den Betriebsräumen aufbewahrt werden. 
3. Auf die der Steuerfixation (Art. 5 des Gesetzes) und der Pauschalirung (Art. 39 
des Gesetzes) unterliegenden Brennereien findet die Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 des 
Gesetzes überhaupt keine Anwendung. 
g. 13. 
Aufsicht über die Geräthe, Außergebrauchsetzung derselben. 
(Zu Art. 11 Abs. 5 des Gesetzes.) 
1. Die bloßen Destillirapparate (oben §. 9 Z. 1) werden nicht außer Gebrauch gesetzt. 
2. Die Außergebrauchsetzung der Geräthe geschieht durch Verschlußanlage oder durch 
Ablieferung einzelner Theile des Brennapparats an die Steuer= oder Ortsbehörde, oder 
durch Aufbewahrung dieser Theile an einem von dem Brennereilokale entfernten Orte in 
dem Hause des Brenners. 
Für Maischgefässe kann zu diesem Zwecke die Schiefstellung derselben angeordnet 
werden. 
3. Der angebrachte steuerliche Verschluß ist unversehrt zu erhalten, wahrgenommene 
Verschlußverletzungen hat der Brennereiinhaber längstens binnen 12 Stunden nach der 
Wahrnehmung dem Ortssteuerbeamten anzuzeigen. 
4. Der amtliche Verschluß darf in der Regel nur von dem Ortsstenerbeamten ab- 
genommen werden. 
Findet sich der Ortssteuerbeamte behufs der Verschlußabnahme nicht zu der in dem 
Betriebsplan oder in der Betriebserklärung festgesetzten Zeit in dem Brennereilokal 
ein, so darf der Brennereiinhaber, sofern er noch eine Stunde über diese Zeit zugewartet
	        
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