Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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6. Geht ein Betriebsplan in der Brennerei verloren, so hat der Brennereiinhaber 
dem Ortssteuerbeamten hievon alsbald Anzeige zu machen, welcher nach vorheriger Unter- 
suchung des Thatbestandes an Stelle des zu Verlust gegangenen einen neuen Betriebs- 
plan ausfertigen wird. 
8. 16. 
Abänderung des angemeldeten Betriebs. 
(Zu Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes.) 
1. Eine Abänderung des Betriebs ist zulässig, wenn während der Dauer der an— 
gemeldeten Betriebsfrist eine Verstärkung oder eine Verminderung desselben eintreten 
soll; eine derartige Aenderung kann innerhalb eines Monats mehrmals stattfinden. 
In solchen Fällen hat der Brennereiinhaber oder sein Bevollmächtigter rechtzeitig 
(oben §. 15 Ziff. 1) einen neuen Betriebsplan für die Zeit von dem Tage ab, mit welchem 
die Aenderung eintreten soll, unter Rückgabe des bisherigen Plans und unter Angabe 
der Gründe bei dem Ortssteuerbeamten einzureichen. 
2. Wird der planmäßige Betrieb durch unvorhergesehene Ereignisse unterbrochen, so 
hat der Brennereiinhaber den Ortssteuerbeamten hievon zur Aufnahme des Befundes 
unverzüglich in Kenntniß zu setzen, und wenn derselbe am alsbaldigen Erscheinen ver- 
hindert wäre, durch zwei glaubwürdige Zeugen den Befund und die Zeit der Besichtigung 
bescheinigen zu lassen, auch die hierüber aufgenommene Urkunde unverweilt dem Orts- 
steuerbeamten zuzustellen. 
Wird durch das eingetretene Hinderniß eine Veränderung im Betriebe für den Rest 
des Monats erforderlich, so ist für diese Zeit ein neuer Betriebsplan einzureichen. 
Bei einer mehr als 3 Tage dauernden Unterbrechung des Betriebs ist das vorhandene 
Brennereimaterial, für welches Nachlaß der Steuer in Anspruch genommen wird (oben 
§. 5), unter Aufsicht des Ortsstenerbeamten zur Viehfütterung zu verwenden oder auf 
andere Weise zur Branntweinbereitung untanglich zu machen. 
S. 17. 
Prüfung, Genehmigung und Vollziehung des Betriebsplans. 
(Zu Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes.) 
1. Die Prüfung, Genehmigung und Vollziehung des Betriebsplans ist Obliegenheit 
des Ortssteuerbeamten. Ein hiebei als mangelhaft erfundener und deßhalb dem Brennerei- 
inhaber zurückgegebener Betriebsplan ist als nicht eingereicht zu betrachten.
	        
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