Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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d) Fur die obligatorische Steuerfization. 
§. 27. 
(Zu Art. 15 des Gesetzes.) 
1. Behufs der Anmeldung des Betriebs hat der Brennereiinhaber eine Betriebserklä- 
rung nach einem von der Steuerverwaltung aufzustellenden und unentgeltlich zu beziehenden 
Formular anzufertigen und in doppelter Ausfertigung dem Ortssteuerbeamten einzureichen. 
In der Betriebserklärung ist insbesondere die in Betrieb zu setzende Brennereivor= 
richtung, die zum Abbrennen bestimmte Stoffgattung und die Zeitdauer des Maisch-, 
Material= und Lutterabtriebs anzugeben. 
Die Betriebserklärung muß spätestens am Tage vor der ersten Einmaischung be- 
ziehungsweise vor dem ersten Brenntage abgegeben werden. 
2. Ergibt die durch den Ortssteuerbeamten alsbald vorzunehmende Prüfung der 
Betriebserklärung Anstände, welche sich nicht sofort beseitigen lassen, so ist die dem Breu- 
nereiinhaber zurückzugebende Betriebserklärung als nicht eingereicht zu betrachten. 
Ergibt die Prüfung keinen Anstand, so gibt der Ortssteuerbeamte dem Brennerei- 
inhaber ein Exemplar der Betriebserklärung genehmigt zurück, welcher dasselbe vor dem 
ersten Maischtage beziehungsweise vor dem ersten Brenntage an der für die Aufbewahrung 
der Brennereibeschreibung bestimmten Stelle (oben §. 9 Ziff. 5 Abs. 2) zur Einsicht der 
Steuerbeamten niederzulegen und unversehrt zu erhalten hat. Für den Fall des Ver- 
lusts oder der Beschädigung dieser Betriebserklärung gelten die Vorschriften in §. 15 
Ziff. 6 und §. 34 dieser Verfügung. 
3. Bei Berechnung der Steuer ist die Leistungsfähigkeit der zum Gebrauch bestimm- 
ten Brennvorrichtung nach den Vorschriften in §. 19 zu beurtheilen. Dabei wird in Fällen, 
wo die Fixationsperiode einen vollen Tag von 24 Stunden oder eine ganze Woche von 
7 Tagen umfaßt, der Tag nur zu 21 Stunden und die Woche nur zu 6 Tagen ange- 
nommen und die Zeit zum Lutterabtrieb unberücksichtigt gelassen, soferne dem Lutter kein 
steuerpflichtiger Stoff beigemischt wird. 
4. Bei der Berechnung der Zahl der Abtriebe aus der Zahl der Betriebsstunden 
bleibt eine überschießende Betriebsstunde außer Betracht, während für mehr als eine 
Stunde ein voller Abtrieb in Anrechnung zu bringen ist. 
5. Zu der in Art. 15 Ziff. 2 Abs. 1 des Gesetzes verbotenen Aenderung der dekla-
	        
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