Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

160 
11. Ausstellung eines selbständigen Geschäftsführers. 
S. 35. 
(Zu Art. 36 des Gesetzes.) 
Anträge auf Aufstellung eines selbständigen Geschäftsführers sind von dem Brennerei- 
inhaber schriftlich beim Kameralamt anzubringen. Zugleich ist der Nachweis zu erbringen, 
daß der betreffende Geschäftsführer zur Uebernahme dieses Auftrags bereit ist. 
12. Aumeldung der bestehenden Brennereien. 
F. 36. 
(Zu Art. 37 des Gesetzes.) 
Die Kameralämter haben die Ortsbehörden im Interesse der Gemeindeangehörigen 
aufzufordern, dafür zu sorgen, daß die Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere die Vor- 
schrift in Art. 37 in Betreff der steuerlichen Anmeldung der bestehenden Brennereien und 
Destillirapparate, gehörig bekannt werden. 
13. Für die Pauschalirung. 
§. 37. 
(Zu Art. 39 des Gesetzes.) 
Für die Entrichtung der Steuer im Wege der Pauschalirung werden bis auf weite- 
res folgende Vorschriften ertheilt: 
1. Als selbstgewonnene Erzeugnisse im Sinne des Art. 39 werden auch die auf 
nutznießlichen oder gepachteten Gütern erzeugten Produkte, sowie Wurzeln und Beeren- 
früchte angesehen, welche von dem Brenner selbst oder von den zu seinem Haushalt ge- 
hörigen Personen gesammelt werden. 
2. Der zum Betrieb bestimmte Brennapparat darf nur aus Blase, Helm, Kühlrohr und 
Kühlfaß bestehen. Es ist unzulässig, Wasser-, Dampf= oder Sandbäder oder einen Vor- 
wärmer an der Brennblase anzubringen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.