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3. Es dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April nicht mehr als 30 hl Meische
und in der Zeit vom 1. August bis 30. April nicht mehr als 30 hIl der in Art. 4 lit. a
und b, oder 15 hl der in Art. 4 lit. c des Gesetzes genannten Materialien abgebrannt
werden.
4. Der Brenner hat mindestens 14 Tage vor Beginn des Betriebes bei dem Orts-
steuerbeamten die Zulassung zur Pauschalirung nachzusuchen, hiebei die Gattung und
Menge der abzubrennenden Stoffe zu deklariren und anzugeben, in welchen Monaten er
brennen will und wie viele Blasenabtriebe er für jeden Monat beabsichtigt.
5. Der Ortssteuerbeamte, wenn nöthig unter Zuziehung des Ortsvorstehers oder
eines andern Mitglieds des Gemeinderaths, hat die nach Ziff. 4 zu machenden Angaben.
des Brenners insbesondere in der Richtung zu prüfen, ob die deklarirten Stoffe eigenes
Erzeugniß im Sinne der Ziff. 1 sind, oder nach Maßgabe seines Wirthschaftsbetriebs sein
können, und ob die deklarirten Abtriebe dem Bedürfnisse der Viehhaltung, beziehungsweise
bei nichtmehligen Stoffen dem Materialerzeugnisse des Brenners aus dem vorangegan-
genen Erntejahre entsprechen.
6. Die Abgabe ist unter Berücksichtigung der Größe der Brennblase, der Menge der
zum Abbrennen deklarirten Stoffe und der gutächtlichen Aeußerung des Ortssteuerbeamten
beziehungsweise des Ortsvorstehers (vergl. Ziff. 5) zu bemessen und von dem Kameralamt
für die ganze Periode in Einer Summe anzusetzen. Mit dem Abschlusse des Pauscha-
lirungsübereinkommens (Ziff. 7) ist die Abgabe zahlungsfällig.
7. Unter Zugrundlegung des festgestellten Abgabensatzes wird mit dem Brenner
nach dem von der Steuerverwaltung festzustellenden Formular ein Uebereinkommen in dop-
pelter Ausfertigung abgeschlossen. Das eine Exemplar hat der Brenner an der oben in
§. 9 Ziff. 5 Abs. 2 für die Aufbewahrung der Brennereibeschreibung bestimmten Stelle
zur Einsicht der Steuerbeamten niederzulegen, unversehrt zu erhalten und binnen 3 Tagen
nach Beendigung des letzten Abtriebs und jedenfalls binnen 3 Tagen nach Ablauf der
Betriebsperiode an den Ortssteuerbeamten zurückzugeben.
8. Brennereiinhaber, welche eine unrichtige Deklaration (oben Ziff. 4) abgeben und
nicht nachweisen können, daß sie damit eine Steuerhinterziehung nicht beabsichtigt haben,
sowie solche, welche ein größeres als das nach Ziff. 3 oben zulässige OWuantum von Stoffen
während der Zeit des Uebereinkommens abbrennen, können unbeschadet der Strafeinschrei-
tung von der Pauschalirung ausgeschlossen werden.