Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Art. 2. 
Zur Deckung dieses Aufwands sind bestimmt: 
1) der Reinertrag des Kammerguts, welcher nach dem Voranschlag für die Finanz- 
periode angenommen ist 43/615 306 4+ 13J0, 
2) die im Etat namentlich bezeichneten Steuern, welche sich 
für dieselbe Zeit mit Einrechnung der hienach bestimmten 
Zuschläge (Art. 4) berechnen an 
a) direkten Abgaben aauf. 27550 9304.0, 
b) indirekten Abgaben aauf. 38 284 100-4 — J0, 
655S35 0, 
3) ein Zuschuß aus der Restverwaltung im Betrag vo. 1 863 461 A 89 , 
zusammen 111 313798 4 2F. 
Art. 3. 
1) Die direkte Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebäuden 
und Gewerben, letztere mit Ausnahme der in Ziff. 3 dieses Artikels bezeichneten Fälle, 
wird für jedes der Jahre 1. April 1885/87 aauf 8723 315½ 
festgesetzt, woran 
das Grundeigenthum und die Gefälle... 1½% 
die Gebände und Gewerbe zusammen. 1½ 
und zwar je zur Hälfte zu tragen haben. 
2) Der nach den Art. 80, 81, 82 und 98 des Gesetzes vom 28. April 1873 infolge 
der Berichtigung und Fortführung der Gebäude= und Gewerbekataster entstehende Abgang 
und Zuwachs geht auf Rechnung der Staatskasse und ist nach dem Steuersatz zu be- 
rechnen, welcher bei der Umlage der Steuern auf die im vorangegangenen Steuerjahr 
ergänzten Kataster am Anfang eines jeden Steuerjahres sich ergibt. 
3) Nach demselben Steuersatze ist die von den Wandergewerben nach Art. 99 des 
Gesetzes vom 28. April 1873 an die Staatskasse zu entrichtende Steuer festzustellen. 
Art. 4. 
1) Die Steuer von den Apanagen und übrigen hausgesetzlichen Bezügen der Mit- 
glieder des Königlichen Hauses, von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten und 
von dem Dienst= und Berufseinkommen wird auf 4½ % des steuerbaren Jahresertrags 
bestimmt, welcher nach den seitherigen gesetzlichen Vorschriften zu berechnen ist.
	        
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