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Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878 (Reichsges.-Bl. S. 141) keine Anwendung findet
(Ausführungsgesetze zur Reichs-Civilprozeßordnung vom 18. August 1879 Art. 36 ff.,
Reg. Blatt S. 173, und zur Reichs-Konkursordnung vom 18. August 1879 Art 19,
Reg. Blatt S. 213), desgleichen insoweit für die am 1. April 1881 anhängig gewesenen
Verwaltungs= und Verwaltungsrechtssachen, sowie für sonstige Fälle der Sportelansatz in
den bisherigen Normen begründet ist (Art. 19 Abs. 2 des allgemeinen Sportelgesetzes
vom 24. März 1881), sind die Sporteln nach den vor dem I. April 1881 in Geltung
gewesenen landesgesetzlichen Bestimmungen mit einem Zuschlag von 20 % zu erheben.
12) Die Sporteln von Notariatsgeschäften sind nach den Bestimmungen des Ge-
setzes über die Notariatssporteln vom 8. Juni 1883 und nach den Sätzen des demselben
angehängten Notariatssporteltarifes zu erheben. Für die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes angefallenen Notariatsgeschäfte (vergl. Art. 34 Abs. 2 und 3 des oben angeführten
Notariatssportelgesetzes vom 8. Juni 1883) sind die Notariatssporteln nach den vor dem
1. Juli 1883 in Geltung gewesenen landesgesetzlichen Bestimmungen und Beträgen mit
einem Zuschlag von 30% zu erheben.
13) Die Erbschafts= und Schenkungssteuer ist unter Beibehaltung des Minimal-
satzes von 2% nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. März 1881 (Reg. Blatt
S. 113) zu erheben mit Berücksichtigung der Aenderungen, welche durch das Gesetz vom
3. April 1885 (Reg. Blatt S. 71) getroffen wurden.
Art. ö.
Das einen Bestandtheil der Restverwaltung bildende Betriebs= und Vorrathskapital
der Staatshauptkasse wird auf 6000000 festgesetzt.
Zur Verstärkung dieses Betriebs= und Vorrathskapitals dürfen in der Finanzperiode
1885/87 Schatzanweisungen nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 1000 000 M
hinaus, ausgegeben werden.
Art. 6.
Die Schatzanweisungen werden auf die Staatsschuldenzahlungskasse lautend von der
ständischen Schuld waltungsbehörde unter Mitwirkung Unseres Finanzministeriums
ausgefertigt.
Die Ausgabe derselben ist durch Unser Finanzministerium zu bewirken, dem die
Bestimmung des Zinssatzes und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 1. Oktober 1887