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nicht überschreiten darf, überlassen wird. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Betrag
der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatz-
anweisungen ausgegeben werden.
Art. 7.
Der in Art. 5 genannte Maximalbetrag der auszugebenden Schatzanweisungen darf
je nach Bedarf um die für die Verzinsung derselben erforderlichen Beträge, welche eben-
falls durch Schatzanweisungen zu bestreiten sind, überschritten werden.
Die zur Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Mittel sind der Staats-
schuldenzahlungskasse aus den bereitesten Staatseinkünften zu überweisen, nöthigenfalls
durch ein Staatsanlehen aufzubringen.
Art. 8.
Die Schatzanweisungen verjähren binnen 5 Jahren, von dem in jeder derselben
auszudrückenden Fälligkeitstermin an gerechnet, ohne daß es eines öffentlichen Aufrufs
bedarf. Sie gelten als gekündigte Staatsschuldscheine im Sinne des Gesetzes vom 18. Au-
gust 1879 (Reg. Blatt S. 221).
Die Einschreibung auf den Namen der Inhaber findet nicht statt.
Art. 9.
Zum Zwecke der Umwandlung beziehungsweise Kündigung und Rückzahlung des
4 ½ prozentigen ersten Staatsanlehens von dem Jahr 1876 im restlichen Betrag von
18 916 845-/4 66 J im Weg außerordentlicher Tilgung wird die ständische Schulden-
verwaltungsbehörde ermächtigt, unter verfassungsmäßiger Mitwirkung Unseres Finanz-
ministeriums ein neues Staatsanlehen in dem hiezu erforderlichen Betrag unter möglichst
günstigen Bedingungen aufzunehmen.
Art. 10.
Die Alterszulagen, welche die Vorstände und Lehrer an höheren Mädchenschulen
im Sinne des Art. 1 des Gesetzes vom 30. Dezember 1877, betreffend die Rechtsverhält-
nisse der Lehrer und Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen sowie die Aufsicht über
dieselben, (Reg. Blatt S. 294) vom 1. April 1885 an etatsmäßig aus der Staatskasse
beziehen, sind hinsichtlich des Anspruchs auf Pension und Sterbenachgehalt, sowie hin-
sichtlich der Verpflichtung zu den Leistungen für die betreffende Wittwenpensionskasse