Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

168 
und für Stellvertreter nach Art. 18 Abs. 3 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876, 
beziehungsweise Art. 7 Abs. 3 des Volksschullehrergesetzes vom 30. Dezember 1877 dem 
ordentlichen Gehalte gleichgestellt. 
Art. 11. 
Das Finanzministerium in Vertretung des allgemeinen Hochbaufonds wird ermäch- 
tigt, aus dem Vermögen der Restverwaltung zu nachstehenden Bauten zu verwenden: 
zur Erweiterung des Kunstgebäudes in Stuttgart mittelst eines zweiten Flügel- 
anbaues, einschließlich der Mobiliarausstattung, letzte Rate. 140000, 
zu Erbauung eines neuen Gewächshauses im botauischen Garten der Universität 
Tübingen . 125000, 
zu Herstellung eines i abinets an der Universität Tübingen, erste 
Rate 125000.M, 
zu Erbauung eines neuen amtsgerichtlichen Gefängnisses in Erailshein 58000,. 
zu Verbesserungen an den in Stuttgart von der Staatsfinanzverwaltung zu unter- 
haltenden Wasserableitungsanlaggen . ..70000«-!2 
Ferner wird das Finanzministerium ermächtigt, aus der durch Art. 6 des Finanz- 
gesetzes vom 27. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 349) für ein neues Gebände der öffentlichen 
Bibliothek bestimmten Bausumme von 2106045 ¾ die zur Unterbringung der Staats- 
sammlung der Kunst= und Alterthumsdenkmale im Sammlungsgebäude der öffentlichen 
Bibliothek in Stuttgart erforderlichen Mittel zu verwenden. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unser Finanzministerium zu vollziehen. 
Gegeben Stuttgart, den 31. Mai 1885. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.