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8. 1.
Der Nachsteuer unterliegt sämmtlicher Branntwein (Alkohol, Weingeist, Sprit),
welcher sich am 1. Juli 1885 im freien Verkehr des Landes befindet (vergl. indessen §. 2).
Zu dem nachsteuerpflichtigen Branntwein gehören auch die Liqueure, Punschessenzen
und sonstige mit Ingredienzien irgend welcher Art vermischte Weingeist haltende Getränke
(3. B. sogen. Magenbitter und dergl.) parfümirter Spiritus (sogen. Kölnische Wasser 2c.),
ferner sogen. Branntweinessenzen, versetzte Branntweine, endlich vorbehältlich der Be-
stimmung in §. 2 Ziff. 1 Arrak, Rum, Cognac.
S. 2.
Von der Nachsteuer ist befreit:
1) Derjenige Branntwein, welcher der Eingangsverzollung unterlegen hat.
2) Derjenige Branntwein, welcher vom 1. Juli d. J. an unter Entrichtung der
Uebergangssteuer zu dem Satze von 13 J/4 105 für 1 hl zu 50° nach Tralles aus
dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets eingeführt worden ist.
Der Inhaber solchen Branntweins (Ziff. 1 und 2) hat jedoch durch Uebergabe der
betreffenden Zoll= oder Steuerquittungen, durch Vorlage der Handelsbücher, oder in
sonstiger glaubwürdiger Weise den Nachweis zu liefern, daß der Branntwein der Ein-
gangsverzollung beziehungsweise Uebergangsversteuerung unterstellt worden ist und daß
in der Zwischenzeit eine Veränderung in Bezug auf die Identität desselben nicht statt-
gefunden hat.
3) Der eigene Vorrath, wenn die Gesammtmenge eines und desselben Inhabers
15 1 Branntwein zu 50% nach dem Alkoholometer von Tralles oder 251 Liqueure ohne
Rücksicht auf den Stärkegrad nicht übersteigt.
Wenn der Vorrath diese Quantität übersteigt, so ist nicht nur die 151 Branntwein
zu 50% Tralles oder 251 Liqueure übersteigende Menge, sondern der gesammte Vorrath
der Nachsteuer zu unterwerfen.
Der Inhaber eines mehr als 151 betragenden Branntweinvorraths kann sich dadurch
der Steuerpflicht nicht entziehen, daß er denselben in mehreren Ouantitäten bis zu 151
vorübergehend in die Verwahrung Dritter gibt.
8. 3.
Die Nachsteuer beträgt für 1 9l Branntwein zu 50% nach dem Alkoholometer von
Tralles 10 A 35 J.