Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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durch gehörig bevollmächtigte Vertreter anzuwohnen, die zur Vornahme der Revision 
nöthigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, und den Steuerbeamten, wenn dies 
zur Feststellung des Stärkegrades des Branntweins nöthig erscheint, einzelne ihm später 
wieder zurückzugebende Branntweinmuster auszufolgen. 
S. 6. 
Die Abgabe ist mit der Eröffnung des festgestellten Betrags an den Steuerpflichtigen 
zahlungsfällig; sie wird aber, woferne nicht ein Ausfall an der Steuerschuldigkeit zu be- 
fürchten ist, erst am Anfang des Monats Oktober 1885 in Verbindung mit der Er- 
hebung der übrigen Wirthschaftsabgaben von dem Kameralamt zum Einzug gebracht. 
Gesuche um Ertheilung von Borgfrist, welche in der Regel nur für Beträge über 
100 ¾ gewährt wird, sind beim Kameralamt anzubringen, wobei zugleich anzugeben ist, 
in welcher Weise für die angeborgte Abgabe Sicherheit geleistet werden kann. 
Stuttgart, den 3. Juni 1885. 
Renner. 
–. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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