Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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4)  ein  Lebenslauf  mit  Angabe  der  persönlichen  und  Familienverhältnisse  unter  Beifügung
  von  amtlichen  oder  amtlich  beglaubigten  Zeugnissen  über  die  Beschäftigung
und  das  Verhalten  des  Nachsuchenden  seit  dem  Austritt  aus  der  Schule;

ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  die  Kautionsfähigkeit  des  Nachsuchenden;  im
Falle  der  Minderjährigkeit  des  Nachsuchenden  die  Erklärung  seines  Vaters  oder
Vormunds,  daß  dieser  mit  dem  Eintritt  des  Nachsuchenden  in  den  Eisenbahnoder
  Telegraphendienst  einverstanden,  auch  Willens  und  im  Stande  sei,  demselben
während  des  Probedienstes,  beziehungsweise  bis  zu  seiner  ständigen  diätarischen
Verwendung  oder  Anstellung  angemessenen  Unterhalt  zu  gewähren,  sowie  für
denselben  eine  Dienstkaution  von  1000  im  Falle  des  Eintritts  in  den  niederen
Eisenbahndienst,  von  500  “  im  Falle  des  Eintritts  in  den  niederen  Telegraphen-=dienst
  zu  stellen.

Gesuch  und  Lebensleuf  müssen  von  dem  Nachsuchenden  selbst  verfaßt  und  geschrieben
  sein.

Die  betreffende  Generaldirektion  erkennt  über  die  Zulassungsfähigkeit.  Die  für
zulassungsfähig  Erkannten  werden  zur  Vorprüfung  schriftlich  durch  die  Generaldirektion
  der  Staatseisenbahnen  vorgeladen,  welcher  die  Generaldirektion  der  Posten
und  Telegraphen  wegen  der  von  ihr  zur  Vorprüfung  Zugelassenen  die  erforderliche
Mittheilung  macht.

O

8.  4.
In  der  Vorprüfung  ist  der  Besitz  des  für  den  Eintritt  in  den  niederen  Eisenbahnund
  Telegraphendienst  erforderlichen  Maßes  allgemeiner  Bildung  darzuthun.

Insbesondere  ist  nachzuweisen:

1)  die  Fähigkeit,  orthographisch  und  grammatikalisch  richtig  zu  schreiben,  (Niederschreiben
  eines  deutschen  Diktats,  Fertigung  eines  Aufsatzes);

2)  einige  Kenntniß  der  Geographie,  insbesondere  der  Geographie  Deutschlands  und
der  benachbarten  Länder;

3)  Gewandtheit  im  Rechnen  in  den  4  Spezies,  sowie  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen.


Die  Vorprüfung  ist  schriftlich,  in  GGeugraphie  und  Rechnen  zugleich  mündlich.

Von  den  Prüfenden  wird  über  die  Prufeng  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches