Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

188 
S. 10. 
Wenn der Anwärter nach den ihm von den vorgesetzten Amtsvorständen ertheilten 
Zeugnissen sich die für eine Verwendung als Hilfsbeamter bei einer Eisenbahnbetriebs- 
stelle erforderlichen Kenntnisse noch nicht angeeignet hat, so gibt ihm die Generaldirektion 
zur Ergänzung seiner Ausbildung eine weitere angemessene Frist, nach deren Ablauf sie 
prüft, ob der Probedienst als beendigt angesehen werden kann oder noch weiter fortzusetzen 
ist, wofern nicht nach der Bestimmung in §.7 die Entlassung des Anwärters zu ver- 
fügen ist. 
S. 11. 
Der Anwärter hat während des Dienstprobejahrs das Telegraphiren zu erlernen 
und vor Ablauf des Jahrs der praktischen Prüfung im Telegraphendienst sich zu unter- 
ziehen. Er wird zu diesem Zweck auf den Vorschlag der Eisenbahnstelle, welcher er zu- 
getheilt ist, von der Generaldirektion der Posten und Telegraphen in der Regel auf die 
Dauer von 2 Monaten der am Sitze jener Gisenbayustelle befindlichen Telegraphenstelle 
zugetheilt. Bei dieser Telegraphenstelle hat sich der Anwärter die zur Erstehung der 
praktischen Prüfung im Telegraphendienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten 
anzueignen. 
Vierzehn Tage vor Ablauf der Probezeit bei der Telegraphenstelle ist von der letzteren 
durch Vermittlung der betreffenden Eisenbahnstelle an die Generaldirektion der Posten 
und Telegraphen über die dienstliche und außerdienstliche Führung des Anwärters, über 
seine Befähigung für den Telegraphendienst und die von ihm erlangte Fertigkeit zu be- 
richten, worauf der Anwärter zur praktischen Prüfung im Telegraphendienst berufen wird. 
In Betreff der Vornahme der praktischen Prüfung im Telegraphendienst, der Gegen- 
stände dieser Prüfung und der Feststellung des Prüfungsergebnisses finden die Vorschriften 
der §§. 9—11 der Ministerialverfügung vom 6. Juni 1884, betreffend die Art der Be- 
schäftigung, die Ausbildung 2c. der Postpraktikanten II. Klasse und der Postreferendäre 
II. Klasse, (Amtsblatt S. 358 ff) sinngemäße Anwendung. Von dem Ergebniß der 
Prüfung ist der Generaldirektion der Staatseisenbahnen Mittheilung zu machen, welche 
im Falle ungenügender Ausbildung des Anwärters im praktischen Telegraphendienst wegen 
Verlängerung der Probezeit entsprechende Verfügung erläßt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.