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S. 10.
Wenn der Anwärter nach den ihm von den vorgesetzten Amtsvorständen ertheilten
Zeugnissen sich die für eine Verwendung als Hilfsbeamter bei einer Eisenbahnbetriebs-
stelle erforderlichen Kenntnisse noch nicht angeeignet hat, so gibt ihm die Generaldirektion
zur Ergänzung seiner Ausbildung eine weitere angemessene Frist, nach deren Ablauf sie
prüft, ob der Probedienst als beendigt angesehen werden kann oder noch weiter fortzusetzen
ist, wofern nicht nach der Bestimmung in §.7 die Entlassung des Anwärters zu ver-
fügen ist.
S. 11.
Der Anwärter hat während des Dienstprobejahrs das Telegraphiren zu erlernen
und vor Ablauf des Jahrs der praktischen Prüfung im Telegraphendienst sich zu unter-
ziehen. Er wird zu diesem Zweck auf den Vorschlag der Eisenbahnstelle, welcher er zu-
getheilt ist, von der Generaldirektion der Posten und Telegraphen in der Regel auf die
Dauer von 2 Monaten der am Sitze jener Gisenbayustelle befindlichen Telegraphenstelle
zugetheilt. Bei dieser Telegraphenstelle hat sich der Anwärter die zur Erstehung der
praktischen Prüfung im Telegraphendienst erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
anzueignen.
Vierzehn Tage vor Ablauf der Probezeit bei der Telegraphenstelle ist von der letzteren
durch Vermittlung der betreffenden Eisenbahnstelle an die Generaldirektion der Posten
und Telegraphen über die dienstliche und außerdienstliche Führung des Anwärters, über
seine Befähigung für den Telegraphendienst und die von ihm erlangte Fertigkeit zu be-
richten, worauf der Anwärter zur praktischen Prüfung im Telegraphendienst berufen wird.
In Betreff der Vornahme der praktischen Prüfung im Telegraphendienst, der Gegen-
stände dieser Prüfung und der Feststellung des Prüfungsergebnisses finden die Vorschriften
der §§. 9—11 der Ministerialverfügung vom 6. Juni 1884, betreffend die Art der Be-
schäftigung, die Ausbildung 2c. der Postpraktikanten II. Klasse und der Postreferendäre
II. Klasse, (Amtsblatt S. 358 ff) sinngemäße Anwendung. Von dem Ergebniß der
Prüfung ist der Generaldirektion der Staatseisenbahnen Mittheilung zu machen, welche
im Falle ungenügender Ausbildung des Anwärters im praktischen Telegraphendienst wegen
Verlängerung der Probezeit entsprechende Verfügung erläßt.