Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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M 28. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 24. Juni 1885. 
Jithalt. 
Landesfeuerlöschordnung. Vom 7. Juni 1885. 
  
Tandesfeuerlöschordnung. 
Vom 7. Juni 1885. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von der Organisation des Feuerlöschwesens. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Gemeinden — bei zusammengesetzten Gemeinden die Gesammtgemeinden — sind 
verpflichtet, die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Einrichtungen für das 
Feuerlöschwesen unter Berücksichtigung ihrer ökonomischen Mittel zu treffen und zu 
unterhalten.
	        
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