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Insbesondere hat jede Gemeinde die nöthigen Feuerlösch- und Rettungsgeräthschaften
anzuschaffen und im Stand zu halten, für Beschaffung von Wasservorräthen, soweit es
die Verhältnisse gestatten, sowie für die Organisation einer ausgerüsteten und eingeübten
Lösch- und Rettungsmannschaft (Feuerwehr) zu sorgen.
Art. 2.
Gemeinden, welche vermöge besonderer Ausnahmeverhältnisse nicht im Stande sind,
das Feuerlöschwesen selbständig in zweckentsprechender Weise einzurichten, haben sich mit
geeignet gelegenen Nachbargemeinden zur Bildung eines Feuerlöschverbands zu vereinigen.
Ueber das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Bildung eines Feuerlösch—
verbandes und über die Frage, welche Gemeinden sich bei dem Verbande zu betheiligen
haben, entscheidet die Kreisregierung, in zweiter Instanz und endgültig das Ministerium
des Innern.
Die Vertheilung der Kosten der Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen
Feuerlöscheinrichtungen unter die zu dem Verband gehörenden Gemeinden ist der VBerein-
barung der letzteren überlassen. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so wird über
die Kostenvertheilung im Verwaltungsweg in der ordentlichen Instanzenfolge und endgültig
vom Ministerium des Innern entschieden. Die Entscheidung hat unter Beachtung sämmt-
licher hiefür maßgebenden Verhältnisse, insbesondere des Werthes der Gegenstände, welche
der Feuersgefahr ausgesetzt sind, der Steuerkraft und der Einwohnerzahl der betheiligten
Gemeinden zu erfolgen. Wenn jedoch eine Gemeinde sich einer Nachbargemeinde, welche
mit den im Sinne des Gesetzes erforderlichen Einrichtungen bereits ausgestattet ist, an-
geschlossen hat, so sind die erstmaligen Kosten der in Folge des Anschlusses gebotenen
Erweiterung und Ergänzung der in der Nachbargemeinde vorhandenen Feuerlöscheinrich-
tungen ausschließlich der sich anschließenden Gemeinde zuzuscheiden.
Art. 3.
Die Art, Zahl und Beschaffenheit der in den einzelnen Gemeinden oder Fenerlösch-
verbänden, beziehungsweise in den einzelnen Parzellen zusammengesetzter Gemeinden erfor-
derlichen sachlichen Feuerlöscheinrichtungen, insbesondere der Lösch= und Rettungsgeräthe,
wird nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse und unter Beachtung der
im Verordnungswege aufzustellenden allgemeinen Vorschriften zunächst von den zuständigen
Gemeindebehörden bestimmt (vergl. Art. 27).