Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Art. 4. 
Der Verpflichtung zur Aufstellung einer organisirten Lösch- und Rettungsmannschaft 
(Art. 1 Abs. 2) wird genügt entweder 
1) durch Bildung einer freiwilligen Feuerwehr, welche den Lösch= und Rettungsdienst 
vollständig übernimmt, oder 
2) durch Aufstellung einer Berufsfeuerwehr, oder 
3) durch Organisirung einer Pflichtfeuerwehr. 
Auch ist es zulässig, mit einer freiwilligen oder einer Berufsfeuerwehr eine Pflicht- 
feuerwehr in der Art zu verbinden, daß einzelne Verrichtungen des Lösch= und Rettungs- 
dienstes, namentlich der Steigerdienst von einer freiwillig, beziehungsweise von einer 
berufsmäßig mitwirkenden Abtheilung, die übrigen Funktionen dagegen von den als pflichtig 
eingereihten Mannschaften versehen werden. 
Ob die Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinde auf dem einen oder anderen der 
vorbezeichneten Wege bewirkt werden will, hängt von der Beschlußfassung der bürgerlichen 
Kollegien ab. 
Die Grundsätze über die nach Verhältniß der Größe der Orte erforderliche Minimal- 
stärke der Feuerwehren und ihrer einzelnen Abtheilungen (zu vergl. Art. 16), sowie über 
die periodische Ergänzung derselben werden im Verordnungsweg ausgestellt. In gleicher 
Weise können einheitliche Signale und Reglements für alle Feuerwehren des Landes, 
sowie übereinstimmende Gradabzeichen für die Führer derselben angeordnet werden. 
Art. 5. 
Zu der von der Gemeinde zu beschaffenden Ausrüstung der Feuerwehr gehören sämmt- 
liche zur Versehung des Dienstes sowie zum persönlichen Schutz derselben erforderlichen 
Armaturstücke und Wertzenge (vergl. übrigens Art. 10 Abs. 1). 
Art. 6. 
Für jede Gemeinde, beziehungsweise für jeden Feuerlöschverband (Art. 2) ist unter 
Einhaltung der in Art. 52—56 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt 
S. 391) für die Erlassung von ortspolizeilichen Vorschriften getroffenen Bestimmungen 
eine Lokalfeuerlöschordnung aufzustellen, in welche alle nach den örtlichen Verhältnissen 
erforderlichen besonderen Vorschriften und Anordnungen in Betreff des Feuerlöschwesens 
aufzunehmen sind. 
Insbesondere sind da, wo neben der von der Gemeinde aufgestellten Feuerwehr
	        
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