Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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(Art. 4) eine Privatfeuerwehr besteht, welche sich allgemein verpflichtet, an dem der 
Gemeindefeuerwehr obliegenden Lösch= und Rettungsdienste theilzunehmen, durch die Lokal- 
feuerlöschordnung auf Grund vorgängiger Vereinbarung die geeigneten Vorschriften behufs 
Sicherung eines zweckentsprechenden Zusammenwirkens der beiden Feuerwehren zu treffen. 
Die näheren Vorschriften über die Aufstellung von Lokalfeuerlöschordnungen werden 
im Verordnungswege gegeben. 
Können sich bei Aufstellung der Lokalfeuerlöschordnung für einen aus mehreren 
Gemeinden bestehenden Feuerlöschverband (Art. 2) die Vertreter der betheiligten Gemein- 
den über die zu treffenden Bestimmungen nicht einigen, so entscheiden die staatlichen 
Aufsichtsbehörden und zwar zunächst das Oberamt. 
Art. 7. 
Durch die Lokalfeuerlöschordnung kann den sämmtlichen Gemeindeeinwohnern oder 
einzelnen Klassen derselben (z. B. bestimmten Altersklassen, den Hausbesitzern, Pferde- 
besitzern, den Inhabern gewisser Gewerbebetriebe, sowie den Eigenthümern einzelner be- 
sonders feuergefährlicher Gebäude oder Anstalten) die Verpflichtung zu besonderen Dienst- 
leistungen oder Vorkehrungen auferlegt werden, welche nach den örtlichen Verhältnissen 
zur Sicherung rascher und wirksamer Bekämpfung eines ausgebrochenen Brandes 
dienlich sind. 
Die Verpflichtung zur Theilnahme an Uebungen der Feuerwehr kann Frauensper- 
sonen nicht auferlegt werden. 
Art. 8. 
Für jeden Oberamtsbezirk ist in Gemäßheit der in Art. 52—56 des Polizeistraf- 
gesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 391) über die Erlassung bezirkspolizeilicher 
Vorschriften getroffenen Bestimmungen eine Bezirksfeuerlöschordnung aufzustellen, in 
welcher die über das Gebiet der einzelnen Gemeinden, beziehungsweise Feuerlöschverbände 
hinausgreifenden, den besonderen Verhältnissen des Oberamtsbezirks entsprechenden An- 
ordnungen und Vorkehrungen hinsichtlich des Feuerlöschwesens zu treffen sind. 
In der Bezirksfeuerlöschordnung ist insbesondere auch die Höhe der Vergütung zu 
bestimmen, welche bei Leistung von Brandhilfe (Art. 32 Abs. 4) den der Feuerwehr des 
Brandorts nicht angehörenden Theilnehmern aus der Amtskorporationskasse zu gewähren ist. 
Im Uebrigen bleiben die näheren Vorschriften über die Aufstellung von Bezirks- 
feuerlöschordnungen der Verordnung vorbehalten.
	        
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