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zum Betrag von 10 A zu verhängen. Gegen solche Strafverhängungen ist eine bei
Ausschlußvermeidung binnen einer Woche bei dem obersten Verwaltungsorgan der frei-
willigen Feuerwehr anzubringende Beschwerde statthaft. Der Ausspruch des obersten
Verwaltungsorgans der freiwilligen Feuerwehr kann durch weitere Beschwerde nicht
angefochten werden.
Die erkannten Ordnungsstrafen fließen in die durch das Statut zu bezeichnende
Kasse und werden auf Ansuchen des Feuerwehrkommandanten durch den Ortsvorsteher
unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Art. 10—13 des Gesetzes vom
18. August 1879, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche,
(Reg. Blatt S. 202) durch Pfändung vollstreckt.
Art. 12.
Die Wahl des Kommandanten der freiwilligen Gemeindefeuerwehr und eines etwaigen
Stellvertreters unterliegt in der Stadt Stuttgart der Königlichen Bestätigung, in den
übrigen Gemeinden des Landes derjenigen des Oberamts.
Die Wahl der Abtheilungsführer bedarf der Bestätigung durch den Gemeinderath.
Im Fall der Aufstellung einer bewaffneten Schutzmannschaft sind die Vorschriften
des Gesetzes vom 1. Juni 1853 über den Besitz und Gebrauch von Waffen und über
die Errichtung von Schützengesellschaften und Bürgerwachen (Reg. Blatt S. 151) maßgebend.
II. Berufsfeuerwehren.
Art. 13.
Wo eine Berufsfeuerwehr besteht, sind die Vorschriften über die Organisation und
den Wirkungskreis derselben in der Lokalfeuerlöschordnung zu ertheilen.
Verletzungen der den Mitgliedern der Berufsfeuerwehr durch die Lokalfeuerlösch-
ordnung auferlegten Verpflichtungen unterliegen der für die Fälle des 8. 368 Ziff. 8
des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe.
III. Pflichtfenerwehren.
Art. 14.
Wo eine als dem Bedürfniß genügend anerkannte freiwillige oder Berufsfeuerwehr
nicht besteht und daher die Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr geboten ist, sind alle
männlichen Einwohner einer Gemeinde vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten