Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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fünfzigsten Jahre zum Eintritt in diese Feuerwehr, zur Dienstleistung bei Brandfällen 
sowohl in der eigenen Gemeinde als in den Nachbarorten, sowie zur Theilnahme an den 
erforderlichen Uebungen und Musterungen verpflichtet. 
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kranke und Gebrechliche, Aerzte und 
Apotheker, Angehörige des aktiven Heeres und des Landjägerkorps, Geistliche und die 
sonst durch öffentliche Berufspflicht Verhinderten. 
Ob und inwieweit Verhinderung wegen öffentlicher Berufspflicht vorliegt, haben die 
vorgesetzten Dienstbehörden des als pflichtig in Anspruch Genommenen zu bestimmen. 
Entsteht sonst Streit über das Zutreffen der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen, 
so entscheidet das Oberamt und auf erhobene Beschwerde endgültig die Kreisregierung. 
Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Feuerwehr sind Personen, welchen die 
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, während der Dauer dieser Aberkennung, 
sowie diejenigen, welche eine rechtskräftige Verurtheilung zur Zuchthausstrafe erlitten haben. 
Art. 15. 
Wenn und soweit es zur Bildung und Erhaltung einer vollzähligen Feuerwehr der 
Inanspruchnahme sämmtlicher Pflichtigen (Art. 14 Abs. 1) nicht bedarf, können durch 
Bestimmung der Lokalfeuerlöschordnung die dem Beginn oder dem Ende der Pflichtigkeit 
zunächst stehenden Altersklassen, sowie die Zöglinge einzelner Lehranstalten von der Ver- 
pflichtung zum Feuerwehrdienst befreit werden. 
Auch kann unter der angegebenen Voraussetzung einzelnen Pflichtigen, welche aus 
besonderen Gründen darum nachsuchen, auf Antrag des obersten Verwaltungsorgans der 
Feuerwehr die Entbindung vom Dienst in der Feuerwehr unter Ansetzung einer nach den 
Vermögensverhältnissen der Betreffenden zu bemessenden Jahresabgabe von 4 Mark bis 
20 Mark in widerruflicher Weise durch den Gemeinderath gewährt werden. 
Art. 16. 
Die Mannschaft der Pflichtfeuerwehren ist in gesonderte Abtheilungen für die ein- 
zelnen Verrichtungen des Lösch= und Rettungsdienstes einzutheilen, und zwar: 
1) für die Verrichtungen des Steigerdienstes einschließlich der Rettung von Personen 
und Gegenständen aus den gefährdeten Gebäulichkeiten (Steigerabtheilung), 
2) für die Bedienung der Spritzen, 
3) für das Herbeischaffen des Wassers, 
4) für die Flüchtung der Mobilien und
	        
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