Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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drei  Prozent  der  Brandschadensumlage  des  jeweilig  vorausgegangenen  Jahres  und  die
in  Württemberg  zum  Geschäftsbetrieb  zugelassenen  Feuerversicherungsgesellschaften  je  ein
Prozent  der  von  ihnen  im  jeweilig  vorausgegangenen  Kalenderjahr  in  Württemberg
erzielten  Bruttoeinnahme  aus  Versicherungsprämien  beizutragen  haben.

Durch  Königliche  Verordnung  können  diese  Beiträge  bis  zum  doppelten  des  angegebenen
  Satzes  erhöht  werden.

Bei  Versicherungsgesellschaften  auf  Gegenseitigkeit  kommt  der  den  Versicherten  in
Gestalt  einer  Dividende  zurückerstattete  Betrag  der  Prämien  bei  Festsetzung  der  erzielten
Prämieneinnahme  nicht  in  Anrechnung.

Art.  24.

Der  Centralkasse  zur  Förderung  des  Feuerlöschwesens  liegt  in  erster  Linie  die  Verpflichtung
  ob,  Feuerwehrleuten  oder  von  der  Feuerwehr  beigezogenen  Dritten,  welche  in
Folge  der  Dienstleistung  bei  Brandfällen  oder  Uebungen  verletzt  werden  oder  erkranken,
und  wenn  die  Verletzung  oder  Erkrankung  den  Tod  herbeiführte,  den  Hinterbliebenen
derselben  Schadensersatz  insoweit  zu  gewähren,  als  die  Mittel  der  Kasse  es  gestatten.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Voraussetzungen,  unter  welchen  von  der  Centralkasse
  Entschädigung  gewährt  wird,  und  über  die  Höhe  dieser  Entschädigung  werden  im
Verordnungsweg  erlassen.

Gegen  die  auf  Entschädigungsgesuche  von  Verunglückten  oder  deren  Hinterbliebenen
von  der  Kommission  für  die  Verwaltung  der  Centralkasse  ergangenen  Bescheide  steht  den
Betheiligten  eine  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zu,  bei  dessen  Entscheidung
es  sein  Bewenden  hat.

Art.  25.

Soweit  neben  Bestreitung  der  der  Centralkasse  zunächst  obliegenden  Ausgaben  noch
Mittel  vorhanden  sind,  werden  dieselben  zu  anderweiten  Feuerlöschzwecken,  insbesondere
zu  Beiträgen  an  die  Gemeinden  bei  Ausrüstung  von  Feuerwehren,  bei  Anschaffung  von
werthvolleren  Feuerlöschgeräthen  oder  bei  sonstiger  Verbesserung  ihrer  Feuerlöscheinrichtungen
  verwendet.

Art.  26.

Die  Verfügung  über  die  Gelder  der  Centralkasse  erfolgt  durch  eine  unter  dem  Vorsitz
des  Ministers  des  Innern  oder  eines  von  ihm  mit  seiner  Stellvertretung  beauftragten
Beamten  periodisch  zusammentretende  Kommission,  welche  aus  den  ordentlichen  Kollegial=