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drei Prozent der Brandschadensumlage des jeweilig vorausgegangenen Jahres und die
in Württemberg zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Feuerversicherungsgesellschaften je ein
Prozent der von ihnen im jeweilig vorausgegangenen Kalenderjahr in Württemberg
erzielten Bruttoeinnahme aus Versicherungsprämien beizutragen haben.
Durch Königliche Verordnung können diese Beiträge bis zum doppelten des angegebenen
Satzes erhöht werden.
Bei Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit kommt der den Versicherten in
Gestalt einer Dividende zurückerstattete Betrag der Prämien bei Festsetzung der erzielten
Prämieneinnahme nicht in Anrechnung.
Art. 24.
Der Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens liegt in erster Linie die Verpflichtung
ob, Feuerwehrleuten oder von der Feuerwehr beigezogenen Dritten, welche in
Folge der Dienstleistung bei Brandfällen oder Uebungen verletzt werden oder erkranken,
und wenn die Verletzung oder Erkrankung den Tod herbeiführte, den Hinterbliebenen
derselben Schadensersatz insoweit zu gewähren, als die Mittel der Kasse es gestatten.
Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen, unter welchen von der Centralkasse
Entschädigung gewährt wird, und über die Höhe dieser Entschädigung werden im
Verordnungsweg erlassen.
Gegen die auf Entschädigungsgesuche von Verunglückten oder deren Hinterbliebenen
von der Kommission für die Verwaltung der Centralkasse ergangenen Bescheide steht den
Betheiligten eine Beschwerde an das Ministerium des Innern zu, bei dessen Entscheidung
es sein Bewenden hat.
Art. 25.
Soweit neben Bestreitung der der Centralkasse zunächst obliegenden Ausgaben noch
Mittel vorhanden sind, werden dieselben zu anderweiten Feuerlöschzwecken, insbesondere
zu Beiträgen an die Gemeinden bei Ausrüstung von Feuerwehren, bei Anschaffung von
werthvolleren Feuerlöschgeräthen oder bei sonstiger Verbesserung ihrer Feuerlöscheinrichtungen
verwendet.
Art. 26.
Die Verfügung über die Gelder der Centralkasse erfolgt durch eine unter dem Vorsitz
des Ministers des Innern oder eines von ihm mit seiner Stellvertretung beauftragten
Beamten periodisch zusammentretende Kommission, welche aus den ordentlichen Kollegial=