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nach dem Gesetze vom 20. März 1881 (Reg. Blatt S. 189) wegen Zutreffens des
§. 62 Ziffer 1 des erwähnten Reichsgesetzes nicht stattfindet und wenn bei denselben der
Milzbrand festgestellt wird;
2) unter der letztgedachten Voraussetzung für ohne polizeiliche Anordnung getödtete
Thiere dieser Gattungen;
3) für Thiere dieser Gattungen, welche gefallen oder getödtet worden sind, und
deren Kadaver wegen Verdachts des Milzbrands nach §. 33 des Reichsgesetzes vom
23. Juni 1880 auf Anordnung der Polizeibehörde sofort unschädlich beseitigt werden müssen.
Die zur Bestreitung der Entschädigungen erforderlichen Beträge sind von den Be-
sitzern der Thiere genannter Gattungen aufzubringen und werden nach Maßgabe der Vor-
schriften des Art. 3 des Gesetzes vom 20. März 1881 erhoben.
Art. 2.
Bei Bemessung der Entschädigung wird der gemeine Werth des Thieres zu Grunde
gelegt, ohne Rücksicht auf den Minderwerth, welchen das Thier dadurch erleidet, daß es
mit der Seuche behaftet ist. Die Entschädigung beträgt jedoch nur vier Fünftel des
so berechneten Werths. — Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet:
1) die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme zu vier Fünfteln;
2) der Werth derjenigen Theile des Thiers, welche dem Besitzer nach Maßgabe der
polizeilichen Anordnungen zur Verfügung bleiben.
Art. 3.
Die zu leistende Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt
ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Thier zur Zeit seines
Todes befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
Art. 4.
Keine Entschädigung wird gewährt:
1) für Thiere, welche dem Reich, einem deutschen Bundesstaat oder zu den landes-
herrlichen Gestüten gehören;
2) für Thiere, welche mit der Seuche behaftet in das Landesgebiet eingeführt wor-
den sind;