Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

257 
M 30. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 26. Juni 1885. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Gemeindeangehörigkeit. Vom 16. Juni 1885. 
  
GEesetz, betreffend die Gemeindeangehörigbeit. 
Vom 16. Juni 1885. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
I. Von dem Gemeindebürgerrecht. 
Art. 1. 
Das Gemeindebürgerrecht begreift in sich unter den näheren Bestimmungen dieses 
Gesetzes: 
1) das Recht der Theilnahme an den Wahlen zu den Gemeindeämtern und das 
Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten; 
2) die Berechtigung zur Theilnahme an den persönlichen Gemeindenutzungen und an 
den in Art. 33 bezeichneten Vermögensvortheilen; 
3) den Schutz gegen Ausweisung aus der Gemeinde in den Fällen des Art. 57 dieses 
Gesetzes. 
Nur Gemeindebürger können zu Mitgliedern des Gemeinderaths und Bürgeraus- 
schusses gewählt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.