Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Vermögensvortheilen  zu  bezahlende  Einstandsgeld  (Art.  22  fg.  und  Art.  33)  sind  sonstige
Auflagen  bei  Ertheilung  des  Bürgerrechts  unzulässig.
Die  Nr.  14  des  Tarifs  zum  Sportelgesetz  vom  24.  März  1881  ist  aufgehoben.
Art.  10.  -

Durch  die  Anstellung  als  Ortsvorsteher  wird  das  Bürgerrecht  in  der  betreffenden
Gemeinde  gebührenfrei  erworben.

Durch  Ortsstatut  (Art.  61)  kann  bestimmt  werden,  daß  auch  noch  andere  Gemeindebeamte
  und  Bedienstete,  soferne  sie  die  Württembergische  Staatsangehörigkeit  besitzen,
durch  ihre  Anstellung  das  Bürgerrecht  erwerben.

Art.  11.

Männern,  welche  sich  besonders  verdient  gemacht  haben,  kann  als  Beweis  der  Anerkennung
  vom  Gemeinderath  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  das  Ehrenbürgerrecht
verliehen  werden.

Das  Ehrenbürgerrecht  gewährt  unter  den  allgemeinen  Voraussetzungen  (Art.  12  —14)
das  Recht  der  Theilnahme  an  den  Wahlen  zu  den  Gemeindeämtern,  das  Stimmrecht  in
sonstigen  Gemeindeangelegenheiten  und  die  Wählbarkeit  zu  den  in  Art.  1  Abs.  2  bezeichneten
  Gemeindeämtern.  Im  Uebrigen  finden  die  das  Bürgerrecht  betreffenden  Bestimmungen
  des  gegenwärtigen  Gesetzes  auf  das  Ehrenbürgerrecht  keine  Anwendung.

2.  Rechte  und  Pflichten  der  Gemeindebürger.
A.  Stimm=  und  Wahlrecht,  Wählbarkeitsrecht  und  Perpflichtung  zur  Hebernahme  von  Gemeindeämtern.
Art.  12.

Das  Recht  der  Theilnahme  an  den  Wahlen  zu  den  Gemeindeämtern,  das  Stimmrecht
  in  sonstigen  Gemeindeangelegenheiten  und  die  Wählbarkeit  zu  den  in  Art.  1  Abs.  2
bezeichneten  Gemeindeämtern  steht  vorbehältlich  der  Bestimmungen  des  §.  31  des  Str.G.B.
und  der  nachfolgenden  Art.  14  und  18  denjenigen  männlichen  Bürgern  zu,  welche  im
Gemeindebezirk  wohnen,  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  daselbst
Steuern  aus  einem  der  Bestenerung  dieser  Gemeinde  unterworfenen  Vermögen  oder  Einkommen
  oder  wenigstens  Wohnsteuer  entrichten  oder  wenn  sie  gefordert  würden,  zu  entrichten
  hätten.  Den  im  Gemeindebezirk  Wohnenden  stehen  diejenigen  gleich,  welche  in
der  Gemeinde  mit  Staatssteuer  aus  Grundeigenthum,  Gebäuden  oder  Gewerben  im
Mindestbetrag  von  25  A  veranlagt  sind.