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Art. 33.
Soweit nach den beim Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes bestehenden
Bestimmungen der Besitz des Gemeindebürger- oder Beisitzrechts eine Voraussetzung für
den Geuuß von Stiftungen und sonstigen nicht unter den Begriff der persönlichen Ge—
meindenutzungen (Art. 20) fallenden Vermögensvortheilen bildet, gilt diese Voraussetzung
durch den Besitz des Bürgerrechts nach dem gegenwärtigen Gesetz (Art. 2—10, Art. 39
und Art. 40) als erfüllt.
Der Eintritt in den Genuß dieser Vermögensvortheile kann durch Ortsstatut (Art. 61)
von der Bezahlung eines Einstandsgeldes abhängig gemacht werden, welches im Verhältniß
zu dem Werth dieser Vermögensvortheile steht und den Betrag von 100 / nicht übersteigt.
Auf dasselbe finden die Bestimmungen der Art. 23 und 24 entsprechende Anwendung.
C. Rekognitionsgebühr.
Art. 34.
Diejenigen Bürger, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und
nicht im Gemeindebezirk wohnen, sind verpflichtet, eine Rekognitionsgebühr an die
Gemeindekasse zu bezahlen.
Die Rekognitionsgebühr beträgt ebensoviel, als die Wohnsteuer oder, falls solche
nicht erhoben wird, ebensoviel, als der gesetzliche Höchstbetrag der Wohnstener in der
betreffenden Gemeinde.
Hiezu tritt, wenn und insolange in der Gemeinde Gemeindenutzungen gewährt werden,
ein Zuschlag im Betrage der Wohnsteuer.
Wenn bei zusammengesetzten Gemeinden die Gemeindenutzungen von den Theil-
gemeinden gewährt werden, so hat der abwesende Bürger zwar die Rekognitionsgebühr
sammt Zuschlag an die Gesammtgemeinde zu bezahlen, der Zuschlag ist aber von der Kasse
der Gesammtgemeinde an die Kasse derjenigen Theilgemeinde auszufolgen, in welcher der
abwesende Bürger zuletzt zur Theilnahme an den Nutzungen berechtigt war.
Die Rekognitionsgebühr ist je mit dem Beginn des Nechnungsjahres ihrem ganzen
Betrage nach fällig. Sie verfällt erstmals mit dem Beginn desjenigen Rechnungsjahres,
welches auf den Wegzug, und in den Fällen des Art. 3 Abs. 4 und Art. 40 auf den
Zeitpunkt der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres folgt.