Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Art. 33. 
Soweit nach den beim Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes bestehenden 
Bestimmungen der Besitz des Gemeindebürger- oder Beisitzrechts eine Voraussetzung für 
den Geuuß von Stiftungen und sonstigen nicht unter den Begriff der persönlichen Ge— 
meindenutzungen (Art. 20) fallenden Vermögensvortheilen bildet, gilt diese Voraussetzung 
durch den Besitz des Bürgerrechts nach dem gegenwärtigen Gesetz (Art. 2—10, Art. 39 
und Art. 40) als erfüllt. 
Der Eintritt in den Genuß dieser Vermögensvortheile kann durch Ortsstatut (Art. 61) 
von der Bezahlung eines Einstandsgeldes abhängig gemacht werden, welches im Verhältniß 
zu dem Werth dieser Vermögensvortheile steht und den Betrag von 100 / nicht übersteigt. 
Auf dasselbe finden die Bestimmungen der Art. 23 und 24 entsprechende Anwendung. 
C. Rekognitionsgebühr. 
Art. 34. 
Diejenigen Bürger, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und 
nicht im Gemeindebezirk wohnen, sind verpflichtet, eine Rekognitionsgebühr an die 
Gemeindekasse zu bezahlen. 
Die Rekognitionsgebühr beträgt ebensoviel, als die Wohnsteuer oder, falls solche 
nicht erhoben wird, ebensoviel, als der gesetzliche Höchstbetrag der Wohnstener in der 
betreffenden Gemeinde. 
Hiezu tritt, wenn und insolange in der Gemeinde Gemeindenutzungen gewährt werden, 
ein Zuschlag im Betrage der Wohnsteuer. 
Wenn bei zusammengesetzten Gemeinden die Gemeindenutzungen von den Theil- 
gemeinden gewährt werden, so hat der abwesende Bürger zwar die Rekognitionsgebühr 
sammt Zuschlag an die Gesammtgemeinde zu bezahlen, der Zuschlag ist aber von der Kasse 
der Gesammtgemeinde an die Kasse derjenigen Theilgemeinde auszufolgen, in welcher der 
abwesende Bürger zuletzt zur Theilnahme an den Nutzungen berechtigt war. 
Die Rekognitionsgebühr ist je mit dem Beginn des Nechnungsjahres ihrem ganzen 
Betrage nach fällig. Sie verfällt erstmals mit dem Beginn desjenigen Rechnungsjahres, 
welches auf den Wegzug, und in den Fällen des Art. 3 Abs. 4 und Art. 40 auf den 
Zeitpunkt der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres folgt.
	        
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