273
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Theilnahme an den in Art. 33 be-
zeichneten Vermögensvortheilen entsprechende Anwendung.
Art. 45.
Die gemeindebürgerlichen Wahl= und Wählbarkeitsrechte und das Stimmrecht in
sonstigen Gemeindeangelegenheiten nach Maßgabe der Art. 12—14, ferner das Recht
auf Theilnahme an den persönlichen Gemeindenutzungen kommen denjenigen Bürgern
und Beisitzern, welchen diese Rechte in der gleichen Gemeinde bereits vor dem Beginn
der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes zugestanden sind, auch dann zu, wenn sie
das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Für diejenigen Personen, welche in einer Gemeinde das Recht der Theilnahme an der
Wahl zu den Gemeindeämtern auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli
1849, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung, (Reg. Blatt
S. 277) unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben, beträgt die Ge-
bühr für Ertheilung des Bürgerrechts in dieser Gemeinde in den Fällen des Art. 7
Ziff. 1 bis zum 31. Dezember 1889 drei Mark.
II. Von den Gemeindeeinwohnern.
1. Im Allgemeinen.
Art. 46.
Diejenigen Einwohner der Gemeinden, welche das Bürgerrecht nicht besitzen, sind
nach den gleichen Grundsätzen, wie die Bürger, zur Benützung der öffentlichen Gemeinde-
anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet.
2. Gemeindedienste.
Art. 47.
Für Gemeindezwecke, insbesondere zu Unterhaltung der öffentlichen Wege, sowie zu Hand-
habung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit können Gemeindedienste angeordnet werden.
Arbeiten, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, können nicht gefordert werden.
Art. 48.
Zur Leistung von Gemeindediensten sind alle selbständigen steuerpflichtigen Einwohner
der Gemeinde verpflichtet, zur Leistung von Fuhrdiensten jedoch nur diejenigen, welche
im Gemeindebezirk Zugthiere halten (vergl. Art. 22 Abs. 2).
3