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Frauenspersonen können nur zur Leistung von Fuhrdiensten verpflichtet werden.
Die Gemeindedienste können durch geeignete Stellvertreter geleistet werden. Auch
kann durch Bezahlung einer entsprechenden Ersatzleistung Befreiung von denselben er-
langt werden.
Art. 49.
Von der Leistung von Gemeindediensten mit Ausnahme der Fuhrdienste sind befreit:
a) Personen, welche das sechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben oder durch bleibende
körperliche Gebrechen zu den zu leistenden Diensten unfähig sind,
b) die in Art. 16 bezeichneten Personen,
IP) die Ortsvorsteher,
d) alle übrigen durch öffentliche Berufspflicht Verhinderten. Ob und inwieweit Ver-
hinderung wegen öffentlicher Berufspflicht vorliegt, haben die vorgesetzten Dienst-
behörden der als pflichtig in Anspruch Genommenen zu bestimmen.
Weitere Befreiungen können durch Ortsstatut (Art. 61) beschlossen werden.
Art. 50.
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über Art, Umfang, Maßstab der Verthei-
lung, die in Art. 48 Abs. 3 bezeichnete Ersatzleistung, sowie über den Vollzug und über
etwaige Vergütung der Gemeindedienste bleiben den gesetzmäßigen Beschlüssen der Ge-
meinderäthe vorbehalten. Soweit es sich um Bestimmungen von dauernder Geltung
handelt, werden dieselben durch Ortsstatut (Art. 61) getroffen.
Die Vergütungen dürfen den Betrag der ortsüblichen Lohnbeträge keinenfalls über-
steigen.
Art. 51.
Ein zu Leistung von Gemeindediensten Verpflichteter, welcher durch Krankheit oder
ein anderes vorübergehendes Hinderniß abgehalten ist, seinen Dienst zu leisten, kann nicht
wider seinen Willen zu Stellung eines Ersatzmannes angehalten werden; er ist jedoch
verbunden, wofern nicht das Hinderniß in nachgewiesener Krankheit lag, seinen Dienst
in der Folge nachzuholen, wenn der Gemeinderath ihm denselben nicht nachläßt.
Art. 52.
Gemeindedienste, deren Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, läßt der Ortsvorsteher nach
vorgängiger einmaliger Mahnung auf Kosten der Säumigen leisten.