26
Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungepftichtiger Baubetriebe.
Vom 11. Februar 1885.
Laut Bekanntmachung im Reichsgesetzblatt Nr. 5 S. 13 hat der Bundesrath auf
Grund des §. 1 Abs. 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichsgesetzblatt
S. 69, beschlossen:
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen
Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Tüncher-, Verputzer-(Weißbinder-),
Gypser-, Stuckateur-, Maler= (Anstreicher-), Glaser-, Klempner= und Lackierer-
Arbeiten bei Bauten, sowie auf die Anbringung, Abnahme, Verlegung und
Reparatur von Blitzableitern erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden,
für versicherungspflichtig zu erklären.
Gemäß §. 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer eines der
vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes,
sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
binnen einer vom Reichsversicherungsamt zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwal-
tungsbehörde anzumelden.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
2. März d. J. einschließlich
festgesetzt.
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sime
des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Centralbehörden der Bundes-
staaten in Gemäßheit des §. 109 des genannten Gesetzes seiner Zeit bestimmt und öffert-
lich bekannt gemacht worden.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedruckten F§. 11
des genannten Gesetzes, sowie auf das angefügte Anmeldungsformular hingewiesen.
Berlin, den 11. Februar 1885.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
§. 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Jeder Unternehmer eines unter den §. 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer vn
dem Reichsversicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe les