Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Beschwerde an die vorgesetzte Stelle zu. Diese Beschwerde ist bei Vermeidung des Ver- 
lusts des Beschwerderechts binnen zwei Wochen nach Eröffnung der angefochtenen Ver- 
fügung oder Entscheidung bei der verfügenden bezw. entscheidenden oder bei der zur 
Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Stelle schriftlich oder mündlich zu Protokoll 
anzubringen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn dieselbe seitens des Aus- 
gewiesenen eingelegt wird. 
Uebergangsbestimmungen hinsichtich der Ausweisungen. 
Art. 59. 
Soweit beim Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes Streitigkeiten 
über Anträge auf Versagung des Aufenthalts in Gemäßheit des Art. 11 Abs. 2 des 
revidirten Bürgerrechtsgesetzes vom 4. Dezember 1833 beziehungsweise des Art. 10 Ziff. 1 
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) 
bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind, haben die Verwaltungsgerichte nur mehr 
über die Tragung der etwa in diesem Verfahren entstandenen Kosten zu entscheiden, 
wenn dies seitens einer der Parteien beantragt wird; über den Antrag auf die Aufent- 
haltsversagung selbst aber ist in Gemäßheit der Art. 57 und 58 Entscheidung zu treffen. 
Art. 60. 
Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erlassenen Aufenthaltsverbote treten, 
wenn sie nach den Bestimmungen des Art. 57 nicht mehr zulässig wären, mit dem Beginn 
der Wirksamkeit gegenwärtigen Gesetzes außer Geltung; soweit dieselben auch nach den 
Bestimmungen des Art. 57 zulässig wären, erlischt ihre Wirksamkeit mit dem Ablauf der 
in Art. 57 Nr. 1—4 bezeichneten Zeiträume. 
Es können auch die auf Grund der bisherigen Vorschriften erlassenen Aufenthalts- 
verbote vor Ablauf ihrer nach der Bestimmung des Abs. 1 gesetzlich zulässigen Dauer 
nach Maßgabe des Art. 58 aufgehoben werden. 
III. Ortsstatuten. 
Art. 61. 
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Ortsstatuten werden durch den Gemeinderath mit 
Zustimmung des Bürgerausschusses, soweit dieselben aber Angelegenheiten von Theilge- 
meinden betreffen, vom Theilgemeinderath mit Zustimmung des örtlichen Bürgerausschusses 
oder von den an deren Stelle zur Besorgung der Angelegenheiten der Theilgemeinde
	        
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