Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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zuständigen Organen (vergl. Art. 5 und 8 des Gesetzes vom 17. September 1853 und 
Art. 13 des gegenwärtigen Gesetzes) erlassen und bedürfen der Genehmigung der vorge- 
setzten Kreisregierung. 
IV. Schlußbestimmungen. 
Art. 62. 
Die Bestimmungen der Art. 57—60 treten mit Verkündigung dieses Gesetzes, im 
übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1886 in Wirksamteit. 
Hienach treten die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden 
Vorschriften außer Geltung, insbesondere 
das revidirte Gesetz über das Gemeindebürger= und Beisitzrecht vom 4. Dezember 1833 
(Reg. Blatt S. 509 fg.) mit Ausnahme der Art. 50, 51, 52 Absatz 27) und 
Art. 577y), 
§. 12 letzter Absatz und §. 49 Abs. 4 des Verwaltungsedikts, 
Art. 1—4, Art. 6 Abs. 2—4, Art. 13 und Art. 14 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 
6. Juli 1849, betr. einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung, 
(Reg. Blatt S. 277 fg.), 
Art. 14 Abs. 5, Art. 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 17. September 1853, betr. 
die Verhältnisse der zusammengesetzten Gemeinden, (Reg. Blatt S. 389), 
Art. 2 des Gesetzes vom 7. März 1873, betr. die weitere Herabsetzung des Alters 
der Volljährigkeit, (Reg. Blatt S. 54), 
das Gesetz vom 23. Juni 1875, betr. die Festsetzung der Geldbeträge des Bürger- 
rechtsgesetzes nach der Reichsmarkrechnung, (Reg. Blatt S. 330), 
die Nr. 14 des Tarifs zum Sportelgesetz vom 24. März 1881 (vergl. Art. 9 des 
gegenwärtigen Gesetzes). 
*) Art. 50 und 51 sind oben bei Art. 28 abgedruckt, Art. 52 Abs. 2 lautet: 
Diejenigen Diener der Amtskörperschaften oder der Gemeinden, welche bei Erscheinung dieses Gesetzes vermöge 
ihres Amtes im Genusse von Gemeindenutzungen stehen, bleiben in demselben so lange, als sie ihre dermaligen Stellen 
bekleiden, und jene Nutzungen überhaupt bestehen. 
*) Dieser Art. 57 lautet: 
Art. 57. 
Privatrechtliche Verbindlichkeit zu Gemeindelasten 
Da, wo gewisse Abgaben oder Dienste für die Gemeinde einzelnen Gemeindegliedern oder Güterbesitzern aus 
privatrechtlichen Gründen obliegen, tritt jene allgemeine Verpflichtung der Gemeindeglieder (Art. 55 und 56) nur für 
diejenigen Dienste oder Abgaben ein, welche die Gemeinde Ueben jenen besonderen Leistungen noch zu fordern genöthigt 
ist. Hiernach ist sich namentlich in denjenigen Gemeinden, wo bisher Realgemeinderechte bestanden, bei der Ver- 
theilung der öffentlichen Lasten zu achten.
	        
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