Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Außer Wirksamkeit tritt das Gesetz vom 5. Mai 1852, betreffend die Aenderung 
einiger Bestimmungen des revidirten Bürgerrechtsgesetzes über die Verehelichungs= und 
Uebersiedlungsbefugnisse der Staatsgenossen, (Reg. Blatt S. 105), soweit dieses Gesetz 
bisher noch in Gültigkeit war. 
Die Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 und 5 des Gesetzes vom 17. Sep- 
tember 1853 (Reg. Blatt S. 389) sind theilweise geändert. 
Von dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg.- 
Blatt S. 485) ist 
a) Ziff. 1 des Art. 10 insoweit aufgehoben, als sie sich auf Aufenthaltsversagungen 
in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes bezieht; 
b) Ziff. 4 und 5 des Art. 10 erhalten folgende Fassung: 
4) den Besitz des Gemeindebürgerrechts, den Anspruch auf Ertheilung desselben, 
den Vorbehalt eines Bürgerrechts, 
5) Ansprüche auf Theilnahme an den Gemeindenutzungen, soweit sie nicht privat- 
rechtlicher Art sind, sowie den Anspruch auf Theilnahme an den in Art. 33 
bezeichneten Vermögensvortheilen. 
In den Fällen der Ziff. 4 und 5 ist die Klage binnen eines Monats von Er- 
öffnung des gemeinderäthlichen Beschlusses, welcher den Gegenstand der Anfechtung 
bildet, gegen die Gemeindebehörde bei dem Verwaltungsgericht einzureichen, widrigen- 
falls das Recht zu dieser Anfechtung verloren geht. Eine Belehrung hierüber findet 
nicht statt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche bei dem Verwaltungs- 
gericht nachzusuchen ist, ist nur in dem Fall unverschuldeter Verhinderung zulässig. 
JP) Ziff. 6 des Art. 10 ist aufgehoben. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 16. Juni 1885. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey. 
  
Gedrudtebei G Hasselbrint (Ehr. Scheufele).
	        
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