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Außer Wirksamkeit tritt das Gesetz vom 5. Mai 1852, betreffend die Aenderung
einiger Bestimmungen des revidirten Bürgerrechtsgesetzes über die Verehelichungs= und
Uebersiedlungsbefugnisse der Staatsgenossen, (Reg. Blatt S. 105), soweit dieses Gesetz
bisher noch in Gültigkeit war.
Die Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 und 5 des Gesetzes vom 17. Sep-
tember 1853 (Reg. Blatt S. 389) sind theilweise geändert.
Von dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg.-
Blatt S. 485) ist
a) Ziff. 1 des Art. 10 insoweit aufgehoben, als sie sich auf Aufenthaltsversagungen
in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 des revidirten Bürgerrechtsgesetzes bezieht;
b) Ziff. 4 und 5 des Art. 10 erhalten folgende Fassung:
4) den Besitz des Gemeindebürgerrechts, den Anspruch auf Ertheilung desselben,
den Vorbehalt eines Bürgerrechts,
5) Ansprüche auf Theilnahme an den Gemeindenutzungen, soweit sie nicht privat-
rechtlicher Art sind, sowie den Anspruch auf Theilnahme an den in Art. 33
bezeichneten Vermögensvortheilen.
In den Fällen der Ziff. 4 und 5 ist die Klage binnen eines Monats von Er-
öffnung des gemeinderäthlichen Beschlusses, welcher den Gegenstand der Anfechtung
bildet, gegen die Gemeindebehörde bei dem Verwaltungsgericht einzureichen, widrigen-
falls das Recht zu dieser Anfechtung verloren geht. Eine Belehrung hierüber findet
nicht statt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche bei dem Verwaltungs-
gericht nachzusuchen ist, ist nur in dem Fall unverschuldeter Verhinderung zulässig.
JP) Ziff. 6 des Art. 10 ist aufgehoben.
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 16. Juni 1885.
Karl.
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarwey.
Gedrudtebei G Hasselbrint (Ehr. Scheufele).