Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 9. 
Zum Eintritt in das Polytechnikum wird, und zwar ohne Unterschied zwischen 
ordentlichen und außerordentlichen Studirenden, vorausgesetzt: 
1) in der Regel das zurückgelegte 18. Lebensjahr; 
2) Besitz eines Zeugnisses über sittlich gute Aufführung; 
3) Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse (vergl. §. 10); 
4) bei Minderjährigen Nachweis der elterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung. 
S. 10. 
Der Nachweis der erforderlichen Vorkenntnisse (§. 9 3. 3) wird von solchen, welche 
als ordentliche Studirende aufgenommen werden wollen, erbracht: 
I. wenn sie württembergische Vorschulen besucht haben, durch das Zeugniß 
über erfolgreiche Erstehung 
a) entweder der früher am Polytechnikum eingerichteten, im Jahre 1876 letztmals 
abgehaltenen technischen Maturitätsprüfung; 
b) oder der Abiturientenprüfung von einem württembergischen Realgymnasium; 
I) oder derjenigen von einer zehnklassigen württembergischen Nealanstalt; 
d) oder endlich der Abiturientenprüfung von einem humanistischen Gymnasium; 
II. wenn sie aus nichtwürttembergischen Vorschulen kommen, durch das 
Reifezeugniß eines Gymnasiums, einer Realschule erster Ordnung oder einer diesen Schulen 
in Bezug auf das technische Studium gleichgestellten Lehranstalt. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von andern tech- 
nischen Hochschulen auf das hiesige Polytechnikum übergehen. Ein solcher Uebertritt ist 
außerdem durch Vorlegung des Abgangszeugnisses von der zuletzt besuchten Hochschule 
bedingt. 
Bis auf weiteres werden Pharmazeuten in die Fachschule für chemische Technik 
auch ohne. Reifezeugniß als ordentliche Studirende aufgenommen, wenn sie über die 
erlangte wissenschaftliche Onalifikation zum einjährig freiwilligen Militärdienst und über 
vierjährige Dienstzeit in einer Apotheke sich ausweisen. 
Diejenigen, welche bloß als außerordentliche Studirende bei der Anstalt zu- 
gelassen werden wollen, haben unter schriftlicher Angabe ihres Bildungsganges den Nach- 
weis zu liefern, daß sie diejenigen Vorkenntnisse besitzen, ohne welche sie die betreffenden 
einzelnen Unterrichtsfächer nicht mit Nutzen besuchen könnten. Der Besitz dieser Vor-
	        
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