Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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in den beiden ersten Beziehungen nach Einvernahme der betreffenden Lehrer, und, soweit 
es sich um Vorträge handelt, nur auf Grund von Prüfungen, welche der einzelne 
Lehrer nach seinem Ermessen veranstaltet. 
Die Betheiligung an diesen Prüfungen ist im allgemeinen freiwillig; es haben jedoch 
an denselben in jedem Falle diejenigen Studirenden theilzunehmen, welche sich in dem 
der Prüfung folgenden Jahre um die Verleihung eines der durch Vermittlung der Schul- 
behörden zur Vergebung kommenden Stipendien, oder um Nachlaß des Unterrichtsgeldes 
bewerben wollen, oder welche in dem betreffenden Jahre selbst in dem Genusse einer dieser 
Vergünstigungen stehen. 
An Studirende, welche vor Beendigung eines Jahreskurses austreten, können aus- 
nahmsweise vor dem Jahresschlusse Zeugnisse ertheilt werden, jedoch nur über das Ergeb- 
niß des Besuchs von Uebungen, oder von solchen Vorlesungen, für welche bereits Prüfungen 
stattgefunden haben. 
8. 27. 
Um den Studirenden Gelegenheit zu geben, sich nach Vollendung ihrer Studien über 
die von ihnen erworbenen Kenntnisse auszuweisen, werden alljährlich an allen Fachschulen 
Diplomprüfungen gehalten, bei welchen in sämmtlichen für die betreffende spezielle 
Fachbildung wesentlichen Lehrgegenständen geprüft wird. 
Das Nähere über diese Prüfungen ist durch besondere Statuten festgestellt. 
F. 28. 
Bei seinem ordentlichen Abgang von dem Polytechnikum erhält jeder Studirende auf 
Verlangen ein Abgangszeugniß, in welchem die Dauer seines Aufenthalts an der 
Anstalt, die von ihm während des letzteren besuchten Vorträge und Uebungen, sowie eine 
Prädizirung seines sittlichen Verhaltens angegeben werden. 
S§. 29. 
An den einzelnen Fachschulen werden alljährlich Preisaufgaben gestellt, für deren 
Lösung Preise und Belobungen zuerkannt werden. 
Die mit einem Preise gekrönten Arbeiten sind der Anstalt als Eigenthum zu 
überlassen. 
Das Nähere über die Stellung der Aufgaben und die Zutheilung der Preise ist 
durch ein besonderes Statut festgestellt.
	        
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