Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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§. 30. 
Jede der sechs Fachschulen wird durch ein Kollegium vertreten, welches aus den 
der betreffenden Fachschule angehörenden Hauptlehrern, sowie denjenigen Fach= und Hilfs- 
lehrern besteht, welchen etwa durch besondere Verfügung Sitz und Stimme in diesem 
Kollegium eingeräumt worden ist. 
Ist ein Lehrer nach dem Inhalt oder dem Umfang seiner Lehraufgabe mehr als Einer 
Fachschule zuzutheilen, so ist er in jedem der betreffenden Fachschulkollegien stimmberechtigt. 
g. 31. 
Aufgabe der Fachschulkollegien ist: 
1) die Interessen des Unterrichts der einzelnen Fachschule zu vertreten und zu 
diesem Behufe die geeigneten Anträge an die Direktion oder den Lehrerkonvent 
zu stellen, sowie auf Verlangen gutächtliche Aeußerung abzugeben, 
2) über den Fleiß und die sittliche Haltung der betreffenden Studirenden Auf- 
sicht zu führen, und, wenn etwa ein Einschreiten mit Disciplinarmitteln als ange- 
zeigt erscheint, entsprechende Anträge an die Direktion zu stellen. 
F. 32. 
Jedes Fachschulkollegium wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, welchem die 
Vorbereitung und Leitung der Verhandlungen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des 
Kollegiums zukommt. 
Wählbar zum Vorstand eines Fachschulkollegiums sind jedoch nur diejenigen Mit- 
glieder desselben, welche vermöge organischer Bestimmung oder zufolge persönlicher Ver- 
leihung Sitz und Stimme im Lehrerkonvent haben. Wenn ein Lehrer verschiedenen Fach- 
schulen zugetheilt ist (§. 30), so ist er nur in demjenigen Fachschulkollegium wählbar, 
welchem er in erster Linie angehört. 
Die Wahl geschieht je auf zwei Jahre, so zwar, daß jedes Jahr in drei Fachschulen 
eine Erneuerung stattfindet. 
Ueber die erfolgte Wahl ist sofort Anzeige an das Ministerium zu erstatten. 
Im Falle der Verhinderung wird der Fachschulvorstand durch seine nächsten Vor- 
gänger in dieser Funktion vertreten. 
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