Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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§. 33. 
Für die Leitung des Polytechnikums bestehen folgende Organe: 
1) der Direktor, 
2) der Lehrerausschuß und 
3) der Lehrerkonvent. 
S. 34. 
Der Direktor des Polytechnikums, welcher den Rang auf der fünften Stufe der 
Rangordnung hat, und für diese Funktion einen besonderen Gehalt bezieht, wird aus 
der Zahl sämmtlicher Hauptlehrer der Anstalt auf den Vorschlag des Lehrerkonvents, 
welcher zu diesem Behufe mittels geheimer schriftlicher Stimmgebung nach absoluter 
Stimmenmehrheit drei Kandidaten bezeichnet, von Seiner Majestät dem König je 
auf die Dauer eines Studienjahrs ernannt. 
Nach Umfluß desselben kann der Betreffende wiederholt, jedoch nicht öfter als im 
ganzen dreimal nach einander, in Vorschlag gebracht werden. 
§. 35. 
Der neubestellte Direktor wird von seinem Vorgänger, in Fällen, in welchen dies nicht 
Möglich ist, von dem Ministerium in Pflichten genommen und in sein Amt eingeführt. 
S. 36. 
Im Falle seiner Verhinderung wird der Direktor von seinen nächsten Vorgängern 
in dieser Funktion vertreten. 
S. 37. 
Der Direktor hat nach außen die Anstalt in allen ihren Beziehungen, sowohl dem 
Publikum als den öffentlichen Behörden gegenüber, zu vertreten. 
Er ist aber auch für den Stand derselben in wissenschaftlicher, disciplinärer und 
ökonomischer Beziehung verantwortlich. 
Er verpflichtet das ganze Lehr-, Amts= und Dienstpersonal der Anstalt und führt 
die Aufsicht über dasselbe. 
Er verpflichtet die in die Anstalt aufgenommenen, beziehungsweise zugelassenen Stu- 
direnden und besorgt die Aufrechterhaltung der Disciplin unter denselben, zu welchem 
Zweck ihm eine Strafgewalt bis zu 3mal 24 Stunden Karzer und bis zu 10 4 Geld- 
buße eingeräumt ist.
	        
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