Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Er führt endlich in den Kollegien der Anstalt, im Lehrerausschuß und im Lehrer- 
konvent — den Vorsitz. 
Das Nähere über die Amtsobliegenheiten des Direktors des Polytechnikums wird 
durch eine besondere Dienstinstruktion bestimmt. 
§. 38. 
Der Lehrerausschuß des Polhytechnikums besteht, unter dem Vorsitze des Direk- 
tors oder seines Stellvertreters, aus den Vorständen der sechs Fachschulen. 
Wird ein Fachschulvorstand zum Direktorium berufen, so ist für ihn auf die be- 
tressende Zeit ein neuer Fachschulvorstand zu wählen. 
8. 39. 
Die Sitz- und Stimmordnung der einzelnen Mitglieder des Lehrerausschusses be— 
stimmt sich nach der Zeit ihrer definitiven Anstellung als Hauptlehrer an dem Polytechnikum. 
S. 40. 
Zu einem gültigen Kollegialbeschlusse wird die Gegenwart des Direktors oder seines 
Stellvertreters und wenigstens der Hälfte der Ausschußmitglieder erfordert. 
S. 41. 
Der Lehrerausschuß beschließt nach einfacher Stimmenmehrheit. 
Im Falle der Stimmengleichheit hat der Direktor oder sein Stellvertreter, der 
anßerdem keine zählende Stimme hat, die entscheidende Stimme. 
8. 42. 
In einzelnen Fällen, in welchen über einen Gegenstand eine nähere Auskunfts- 
ertheilung wünschenswerth oder erforderlich ist, kann der Direktor oder der Lehrerausschuß 
zu der Berathung außerordentlicherweise auch den oder die betreffenden anderen Lehrer, 
jedoch ohne Stimmrecht, zuziehen. 
g. 43. 
Der Lehrerausschuß hat 
A. in allen Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Direktors übersteigen, ohne 
jedoch von der Bedeutung zu sein, daß der Lehrerkonvent einberufen werden müßte, zu 
entscheiden.
	        
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