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Dahin gehören insbesondere:
1) Verfügung in Betreff der Exkursionen mit Studirenden innerhalb Landes;
2) Entscheidung über Aufnahme von ordentlichen und Zulassung von außerordent-
lichen Studirenden in zweifelhaften Fällen;
3) Erkennung einer Karzerstraße von mehr als Zmal 24 Stunden bis zu 14 Tagen.
B. Bei Angelegenheiten von größerem Gewichte, welche nicht ohne den Lehrerkonvent
zu entscheiden sind, hat der Lehrerausschuß eine Vorberathung zu pflegen, so daß dem
Lehrerkonvent schon fertige Anträge des Ausschusses zur Prüfung und Beschlußfassung
vorgelegt werden können.
S. 44.
Der Lehrerkonvent des Polhytechnikums besteht, unter dem Vorsitze des Direktors
oder seines Stellvertreters, aus der Gesammtheit der in der Eigenschaft als Hauptlehrer
angestellten Lehrer und aus solchen weitern Mitgliedern, welchen etwa durch besondere
Verfügung Sitz und Stimme im Lehrerkonvent eingeräumt wird (vergl. §. 32).
S. 45.
Der Lehrerkonvent ist beschlußfähig, wenn außer dem Direktor oder seinem Stell-
vertreter wenigstens 10 Mitglieder anwesend sind.
S. 46.
Was in den 8§§. 39, 41 und 12 in Absicht auf die Sitz= und Stimmordnung der
Mitglieder, die Art und Weise der Beschlußfassung und über die etwaige Zuziehung
außerordentlicher Theilnehmer ohne Stimmrecht für den Lehrerausschuß bestimmt ist, gilt
in entsprechender Weise auch für den Lehrerkonvent.
S. 47.
Der Lehrerkonvent hat
A. in denjenigen Angelegenheiten, welche die Kompetenz des Lehrerausschusses über-
steigen, ohne jedoch der Behandlung der vorgesetzten Dienstbehörde zu unterliegen, selbst-
ständig zu entscheiden.
Dahin gehören namentlich:
1) Feststellung des halbjährlichen Vorlesungsverzeichnisses auf Grund des genehmig-
ten Unterrichtsplanes der Anstalt;