Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Die Zerlegung ist nach Maßgabe der Anlage B zur Instruktion des Bundesraths 
zur Ausführung der §§. 19—29 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die 
Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vorzunehmen und zwar genügt zunächst 
das abgekürzte Verfahren des §. 28 der Anlage B. In dem Protokoll über die Zerlegung 
ist hervorzuheben, daß der Krankheitszustand bone dieselbe sich nicht habe feststellen lassen. 
Wird bei einem gefallenen oder getiheten Thiere (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes) von 
dem beamteten Thierarzt der Verdacht des Milzbrands erhoben, ohne daß ein polizei- 
liches Einschreiten wegen Milzbrands oder Milzbrandverdachts, oder eine oberamtliche 
Zerlegungsanordnung vorangegangen ist, so hat der beamtete Thierarzt sofort dem Orts- 
vorsteher mit dem Antrag auf Anordnung der Zerlegung des Thiers Anzeige zu machen. 
Von diesem ist unverzüglich die Zerlegung des Thieres anzuordnen, auch hat er oder sein 
Stellvertreter derselben anzuwohnen. 
Kann von dem beamteten Thierarzt ohne vorangegangenes polizeiliches Einschreiten 
wegen Milzbrands oder Milzbrandverdachts bei einem gefallenen oder getödteten Thiere 
(Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes) der Milzbrand auf Grund anderweitiger Untersuchung fest- 
gestellt werden, so ist nach §. 3 zu verfahren. 
S. 6. 
Wird durch die Untersuchung des beamteten Thierarzts (§. 3, §. 5, Abs. 2) oder 
durch die Zerlegung (§. 4, §. 5 Abs. 1) der Milzbrand, oder aber durch die Zerlegung 
der Milzbrandverdacht im Sinne der §§. 31—.33 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 
festgestellt, so hat der beamtete Thierarzt die sofortige Beiziehung der von dem Oberamt 
bereits vorsorglich berufenen Schätzer durch den Ortsvorsteher, oder Falls eine solche vor- 
sorgliche Berufung nicht stattgefunden hat, die unverzügliche Ernennung und Berufung 
der nächstwohnenden zwei Schätzer durch den Ortsvorsteher zu veranlassen. Im letztern 
Fall ist von dem Ortsvorsteher der Vorsitzende der aus dem beamteten Thierarzt und 
den zwei berufenen Schätzern bestehenden Kommission zu bestimmen. 
Sofort ist hierauf die Schätzung des gemeinen Werths der gefallenen oder getödteten 
Thiere nach Maßgabe der Art. 7 Abs. 2 — Art. 12 des Gesetzes vom 20. März 1881 
(Reg. Blatt S. 189) sowie der §§. 17—19 der Ministerialverfügung vom 23. März 1881 
(Reg. Blatt S. 196) vorzunehmen. 
Ebenso hat eine Schätzung in denjenigen Fällen stattzufinden, in welchen von dem
	        
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