Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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beamteten Thierarzt ein bestimmtes Gutachten über den Krankheitszustand des Thiers 
erst nach der weiteren Untersuchung einzelner Theile abgegeben werden und diese Unter- 
suchung aus äußern Gründen nicht sofort erfolgen kann. 
Eine Schätzung ist endlich vorzunehmen, wenn das Vorliegen des Milzbrands oder 
Milzbrandverdachts zwar von dem beamteten Thierarzt verneint, dagegen von dem von 
dem Thierbesitzer zugezogenen Sachverständigen bejaht wird. 
8. 7. 
Dagegen ist die Schätzung zu unterlassen: 
1) wenn der Besitzer des Thiers nicht in Abrede stellt, daß ihm nach den in Art. 4 
des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen eine Entschädigung nicht zukommt; 
2) wenn, außer in dem Falle des §. 6 letzter Absatz, durch das Gutachten des be- 
amteten Thierarzts das Vorliegen des Milzbrands oder Milzbrandverdachts verneint wird. 
8. 8. 
Die Akten über die Feststellung des Krankheitszustands, die Zerlegung und die 
Schätzung sind von dem beamteten Thierarzt sofort dem Oberamt zur Veranlassung des 
Weiteren vorzulegen. Diesen Akten sind die oberamtlichen Verfügungen, welche die Zer- 
legung und die Schätzung des Thiers anordnen (§. 2 letzter Abs.), auch wenn von denselben 
kein Gebrauch gemacht worden ist, beizuschließen. 
Im Uebrigen finden auf die Behandlung der Milzbrandfälle neben den Bestimmungen 
des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 sowie der Ausführungsvorschriften hiezu die Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 20. März 1881 und der Ministerialverfügung vom 
23. März 1881 Anwendung. 
Stuttgart, den 25. Juni 1885. 
Hölder. 
Gefdruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufel.
	        
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