Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Als Arzneikeller kann jeder vom Hauskeller geschiedene trockene, verschließbare, unter- 
irdische Raum oder auch ein gesondertes oberirdisches, aber kühles Gewölbe dienen. 
Beide müssen vor direkten Sonnenstrahlen geschützt, mit Oeffnungen zum Lüften 
und den für die vorschriftsmäßige Aufstellung und Absonderung der Arzneigefäße noth- 
wendigen Gestellen versehen sein. 
S. 6. 
Die Vorrathskammer muß trocken, hell, ventilirbar und verschließbar, mit dem 
nöthigen Schutz gegen nachtheilige Einflüsse der Witterung und der direkten Sonnen- 
strahlen versehen, sowohl an den Wänden, als an der Decke gegypst oder getäfert sein 
und einen Tisch, sowie die für die Aufstellung und Absonderung der Arzneibehälter er- 
forderlichen Gestelle und Schränke aus geruchlosem Holze, für welche die für die Offizin 
in §. 3 gegebenen Vorschriften maßgebend sind, enthalten. 
Etwa vorhandene Kräuterkammern müssen nach Lage und Beschaffenheit des Lokals 
im Wesentlichen denselben Anforderungen entsprechen. 
8. 7. 
Wo Trockenböden sich vorfinden, müssen dieselben verschließbar und entweder mit 
den nöthigen Hürden versehen sein oder einen gut gefügten Boden besitzen. 
8. 8. 
Als Stoßkammer muß ein besonderer, hiezu geeigneter Raum vorhanden sein, der 
jedoch nicht abgeschlossen zu sein braucht. 
Größere Mengen von Arzneistoffen dürfen nur in ihm, nicht aber in den in den 
§§. 3—7 genannten Räumlichkeiten zerkleinert werden. 
An Geräthschaften müssen in der Stoßkammer vorhanden sein: 
ein Tisch, 
ein größerer eiserner Mörser mit eiserner Keule, 
ein Wurzelschneidmesser mit Brett und ein Wiegmesser mit Brett, 
Siebe und zwar: ein Florsieb mit Boden und Deckel, ein feines Haarsieb, 
zwei gröbere Haar= oder Drahtsiebe und außerdem zwei Drahtsiebe für 
Spezies je von verschiedener Maschenweite, 
ferner an signirten Sieben je eines mit Boden und Deckel für Canthariden, 
für Netallica, für Salze und für arabisches Gummi und Zucker.
	        
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