Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

310 
Die Siebe müssen in einem Schranke oder innerhalb eines verschließbaren trockenen 
und möglichst staubfreien Raumes aufbewahrt werden. 
8. 9. 
Sämmtliche Arzneivorräthe dürfen nur in den für den Apothekenbetrieb ausdrücklich 
bestimmten Räumlichkeiten untergebracht werden und es sind für die einzelnen Kategorien 
zur Aufbewahrung diejenigen Orte zu benützen, welche für die bleibende Erhaltung der 
vorschriftsmäßigen Beschaffenheit die geeignetsten sind. Das gleiche muß bei den Arznei- 
behältern in Bezug auf Material und Verschluß der Fall sein. 
8. 10. 
Die Aufstellung der Arzneibehälter in den verschiedenen Räumlichkeiten ist derart 
zu bewerkstelligen, daß die einzelnen zusammengehörigen Gruppen und Kategorien von 
Arzneimitteln eine oder mehrere besondere übersichtlich und alphabetisch geordnete Ab- 
theilungen darstellen. 
Die in Tabelle B der Pharmacopoea germanica aufgeführten Arzneimittel mit Einschluß 
aller anderen vorräthig gehaltenen von gleichen oder nahezu gleichen giftigen Eigenschaften 
sind in allen Räumen der Apotheken abgesondert und unter Verschluß aufzubewahren. 
Wenn in einer Apotheke mehrere Giftschränke vorhanden sind, so wird die Vorräthig- 
haltung der zur Dispensatiou der Gifte vorgeschriebenen besonderen Geräthschaften nur 
in einem derselben und zwar in der Regel in demjenigen der Offizin gefordert. 
Die in Tabelle C der Pharmacopoea germanica aufgeführten Arzneimittel mit Ein- 
schluß aller anderen von ähnlichen starkwirkenden Eigenschaften sind in allen Räumen 
der Apotheken abgesondert, sowohl von den giftigen, als auch von den nicht stark wirkenden 
Arzneimitteln aufzustellen. 
S. 11. 
Sämmtliche Arzneibehälter oder sonstigen Hüllen von Arzneimitteln müssen an der 
Außenseite mit einer Signatur in deutlicher lateinischer Schrift versehen sein und zwar 
die Behälter und Hüllen der in der Pharmacopoe aufgeführten Arzneimittel mit der 
in jener vorgeschriebenen Bezeichnung. 
Die Signaturen für die Arzueimittel der Tabelle B und die anderen Arzneimittel von 
gleicher oder nahezu gleicher Eigenschaft müssen auf schwarzem Grunde mit weißer Schrift, 
diejenigen für die Arzneimittel der Tabelle C und solche von ähnlicher Wirkung auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.