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8. 15.
Der Apothekenvorstand hat von der Anstellung eines Gehilfen, auch wenn dieser die
Approbation als Apotheker schon erlangt hat, dem Oberamtsphysikat sofort, jedenfalls
aber bei dem Eintritt des Gehilfen, unter Vorlage des Prüfungszeuguisses des letztern,
beziehungsweise der Approbationsurkunde, Anzeige zu erstatten. Findet der Oberamtsarzt,
daß die Anstellung des Gehilfen wegen mangelnden Nachweises der hiezu erforderlichen
Qualifikation zu beanstanden sei, so hat er hieovon dem Oberamt behufs Veranlassung
des Weiteren Mittheilung zu machen.
Auch von dem Austritt jedes Gehilfen ist seiteus des Apothekenvorstandes dem
Oberamtsphysikat sofort Anzeige zu machen. Zugleich ist dem Gehilfen von dem Apotheken-
vorstand ein Servirzeugniß auszustellen und dem Oberamtsphysikat zur Beurkundung
vorzulegen.
F. 16.
Kein Apotheker darf einen Lehrling annehmen, welcher nicht die für die Apotheker-
gehilfenprüfung vorgeschriebene wissenschaftliche Vorbildung besitzt.
Diejenigen Apotheker, welche vor dem 1. Januar 1872 in Württemberg die Apotheker-
prüfung erstanden haben und zum Lehrlingsunterricht nicht für befähigt erkannt worden
sind, dürfen auch fernerhin Lehrlinge nicht halten.
In Apotheken, in welchen Gehilfen angestellt sind, dürfen ebensoviele Lehrlinge ge-
halten werden.
Vorstände von Apotheken, in welchen kein Gehilfe angestellt ist, dürfen in der Regel
keinen Lehrling annehmen.
Ausnahmen können nur von der Kreisregierung nach Vernehmung des Medizinal-
kollegiums zugestanden werden.
Sofern es hienach zur Annahme eines Lehrlings einer vorherigen Erlaubniß der
Polizeibehörde nicht bedarf, hat der Apothekenvorstand spätestens mit dem Eintritt des
Lehrlings unter Vorlage eines Nachweises über die Vorbildung desselben dem Oberamts-
physikat hievon Anzeige zu machen, welches, wenn ein Anstand nicht obwaltet, den vor-
gelegten Nachweis dem Apothekenvorstand mit der Bescheinigung über die erfolgte An-
meldung wieder zurückgibt, andernfalls aber dem Oberamt zur Veranlassung des Weitern
Mittheilung macht.