Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

312 
8. 15. 
Der Apothekenvorstand hat von der Anstellung eines Gehilfen, auch wenn dieser die 
Approbation als Apotheker schon erlangt hat, dem Oberamtsphysikat sofort, jedenfalls 
aber bei dem Eintritt des Gehilfen, unter Vorlage des Prüfungszeuguisses des letztern, 
beziehungsweise der Approbationsurkunde, Anzeige zu erstatten. Findet der Oberamtsarzt, 
daß die Anstellung des Gehilfen wegen mangelnden Nachweises der hiezu erforderlichen 
Qualifikation zu beanstanden sei, so hat er hieovon dem Oberamt behufs Veranlassung 
des Weiteren Mittheilung zu machen. 
Auch von dem Austritt jedes Gehilfen ist seiteus des Apothekenvorstandes dem 
Oberamtsphysikat sofort Anzeige zu machen. Zugleich ist dem Gehilfen von dem Apotheken- 
vorstand ein Servirzeugniß auszustellen und dem Oberamtsphysikat zur Beurkundung 
vorzulegen. 
F. 16. 
Kein Apotheker darf einen Lehrling annehmen, welcher nicht die für die Apotheker- 
gehilfenprüfung vorgeschriebene wissenschaftliche Vorbildung besitzt. 
Diejenigen Apotheker, welche vor dem 1. Januar 1872 in Württemberg die Apotheker- 
prüfung erstanden haben und zum Lehrlingsunterricht nicht für befähigt erkannt worden 
sind, dürfen auch fernerhin Lehrlinge nicht halten. 
In Apotheken, in welchen Gehilfen angestellt sind, dürfen ebensoviele Lehrlinge ge- 
halten werden. 
Vorstände von Apotheken, in welchen kein Gehilfe angestellt ist, dürfen in der Regel 
keinen Lehrling annehmen. 
Ausnahmen können nur von der Kreisregierung nach Vernehmung des Medizinal- 
kollegiums zugestanden werden. 
Sofern es hienach zur Annahme eines Lehrlings einer vorherigen Erlaubniß der 
Polizeibehörde nicht bedarf, hat der Apothekenvorstand spätestens mit dem Eintritt des 
Lehrlings unter Vorlage eines Nachweises über die Vorbildung desselben dem Oberamts- 
physikat hievon Anzeige zu machen, welches, wenn ein Anstand nicht obwaltet, den vor- 
gelegten Nachweis dem Apothekenvorstand mit der Bescheinigung über die erfolgte An- 
meldung wieder zurückgibt, andernfalls aber dem Oberamt zur Veranlassung des Weitern 
Mittheilung macht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.