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8. 17.
Der Lehrherr hat, abgesehen von den für ihn durch den Lehrvertrag übernommenen
Verpflichtungen, für die Ausbildung der Lehrlinge durch praktische Anweisung und Uebung
in der pharmazeutischen Technik, sowie durch gründlichen theoretischen Unterricht in der
Pharmazie und deren Hilfswissenschaften Sorge zu tragen, und muß zu diesem Zwecke
mit den dem Stande der Wissenschaft entsprechenden Lehrmitteln versehen sein.
Der Lehrherr hat darauf zu halten, daß
1) jeder Lehrling über den wichtigsten Inhalt der das Apothekerwesen betreffenden
Verfügungen, namentlich bezüglich der Abgabe von Arzneien und Giften, sowie
die Maximaldosen unterrichtet wird,
2) sich aus von ihm selbst gesammelten Pflanzen ein systematisch geordnetes Herba-
rium vivum in solio anlegt, welches mindestens 150 Species richtig bezeichnet ent-
halten muß und über seine pharmazeutisch -chemischen Arbeiten ein fortlaufendes
Journal führt, das bei den Präparaten eine kurze Beschreibung der vorgenomme-
nen Operationen und der Theorie des betreffenden chemischen Prozesses nebst An-
gabe des Datums enthalten muß. Die Zahl derselben muß für das erste Lehr-
jahr 6 bis 12 und für die folgenden mindestens je 24 betragen.
Der Lehrherr ist dafür verantwortlich, daß der Lehrling diese Präparate selbst
anfertigt, und hat letzterem hiezu, unter Umständen lediglich zum Zwecke des Unter-
richts, besondere Gelegenheit zu geben.
3) Der Lehrherr hat dem Lehrling nach beendigter Lehrzeit, auch wenn das Lehrver-
hältniß vor dem vertragsmäßigen Zeitpunkt aufgelöst wird, ein Zeugniß über die
Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertig-
keiten, sowie über sein Betragen auszustellen und dem Oberamtsphysikat zur Be-
stätigung vorzulegen.
8. 18.
Ein Apothekenvorstand, welcher ohne Gehilfen ist, darf sich von der Apotheke nur
auf kurze Zeit und nach getroffener Vorkehr dafür, daß er im Falle des Bedarfs unver-
züglich herbeigerufen werden könne, entfernen. Bei länger dauerndem Verlassen des
Wohnorts, namentlich über Nacht, ist von ihm für Stellvertretung zu sorgen, und recht-
zeitig den Aerzten des Orts Anzeige zu machen. In Oberamtsstädten genügt Anzeige
an den Oberamtsarzt.
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