Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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8. 17. 
Der Lehrherr hat, abgesehen von den für ihn durch den Lehrvertrag übernommenen 
Verpflichtungen, für die Ausbildung der Lehrlinge durch praktische Anweisung und Uebung 
in der pharmazeutischen Technik, sowie durch gründlichen theoretischen Unterricht in der 
Pharmazie und deren Hilfswissenschaften Sorge zu tragen, und muß zu diesem Zwecke 
mit den dem Stande der Wissenschaft entsprechenden Lehrmitteln versehen sein. 
Der Lehrherr hat darauf zu halten, daß 
1) jeder Lehrling über den wichtigsten Inhalt der das Apothekerwesen betreffenden 
Verfügungen, namentlich bezüglich der Abgabe von Arzneien und Giften, sowie 
die Maximaldosen unterrichtet wird, 
2) sich aus von ihm selbst gesammelten Pflanzen ein systematisch geordnetes Herba- 
rium vivum in solio anlegt, welches mindestens 150 Species richtig bezeichnet ent- 
halten muß und über seine pharmazeutisch -chemischen Arbeiten ein fortlaufendes 
Journal führt, das bei den Präparaten eine kurze Beschreibung der vorgenomme- 
nen Operationen und der Theorie des betreffenden chemischen Prozesses nebst An- 
gabe des Datums enthalten muß. Die Zahl derselben muß für das erste Lehr- 
jahr 6 bis 12 und für die folgenden mindestens je 24 betragen. 
Der Lehrherr ist dafür verantwortlich, daß der Lehrling diese Präparate selbst 
anfertigt, und hat letzterem hiezu, unter Umständen lediglich zum Zwecke des Unter- 
richts, besondere Gelegenheit zu geben. 
3) Der Lehrherr hat dem Lehrling nach beendigter Lehrzeit, auch wenn das Lehrver- 
hältniß vor dem vertragsmäßigen Zeitpunkt aufgelöst wird, ein Zeugniß über die 
Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertig- 
keiten, sowie über sein Betragen auszustellen und dem Oberamtsphysikat zur Be- 
stätigung vorzulegen. 
8. 18. 
Ein Apothekenvorstand, welcher ohne Gehilfen ist, darf sich von der Apotheke nur 
auf kurze Zeit und nach getroffener Vorkehr dafür, daß er im Falle des Bedarfs unver- 
züglich herbeigerufen werden könne, entfernen. Bei länger dauerndem Verlassen des 
Wohnorts, namentlich über Nacht, ist von ihm für Stellvertretung zu sorgen, und recht- 
zeitig den Aerzten des Orts Anzeige zu machen. In Oberamtsstädten genügt Anzeige 
an den Oberamtsarzt. 
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