Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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oder Zubereitungen als Heilmittel gegen Krankheiten oder körperliche Beschwerden öffent- 
lich anzukündigen oder bei deren Abgabe auf den Signaturen als solche anzupreisen und 
sich — Fälle dringlicher Noth z. B. Verbrennung, Vergiftung, in welchen ärztliche Hilfe 
sofort nicht zu beschaffen ist, ausgenommen — mit der Berathung und Behandlung 
kranker Menschen und Thiere zu befassen. 
Sämmtliche Arzneimittel, soweit sie in der in Geltung befindlichen Pharmacopoe ent- 
halten sind, müssen, wenn nicht im einzelnen Fall vom Arzt eine andere Zubereitungs- 
weise vorgeschrieben wird, nach den Bestimmungen dieser Pharmacopoe zubereitet werden. 
Bestehen für die Darstellung zusammengesetzter Arzneimittel, welche in der Pharma- 
copoe nicht aufgeführt sind, verschiedene Vorschriften, so muß von dem Arzte, der sie 
verordnet hat, die Art der Zusammensetzung beziehungsweise die Magistralformel genau 
bezeichnet sein. 
F. 23. 
Die Apotheker sind verpflichtet, jede Arzueiverordnung (Rezept) welche von einer be- 
rechtigten Medizinalperson regelrecht verschrieben ist, zu jeder Zeit ohne Verzug vor- 
schriftsmäßig anzufertigen und abzugeben, wenn der Betrag der Taxe baar bezahlt wird, 
oder die Dringlichkeit der Abgabe durch das Wort „Cito“ oder ein ähnliches durch den 
Verordnenden selbst auf dem Rezepte ausdrücklich beurkundet ist. 
Die Ausfertigung der mit „Cito“ bezeichneten Verordnungen hat zeitlich der aller 
übrigen vorzugehen. 
8. 24. 
Finden sich in einem Rezepte Verstöße gegen die Vorschriften in Hinsicht auf die 
Maximaldosen, so hat der Apotheker, wenn es Zeit und Umstände gestatten, das Rezept 
dem betreffenden Arzte zur vorschriftsmäßigen Bestätigung oder Abänderung in einem 
geschlossenen und adressirten Umschlag zurückzugeben. Wenn jedoch in dringenden Fällen 
der Arzt nicht sofort zu erreichen ist, so hat der Apotheker die Gewichtsmenge des betref- 
fenden Arzneimittels auf die Hälfte der Maximaldosis herabzusetzen und bei allen Ver- 
ordnungen, welche Kinder betreffen, besonders wenn sie Opium oder dessen Präparate 
enthalten, diesfalls ganz besondere Vorsicht obwalten zu lassen. 
Diese Abänderungen sind auf dem Rezepte vorzumerken und dem ordinirenden Arzte 
alsbald zur Kenntniß zu bringen.
	        
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