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g. 26.
Ist in einem Rezepte ein offenbarer Irrthum anderer Art enthalten, ist dasselbe
unleserlich geschrieben, sind neue Arzneimittel oder dem Apotheker unbekannte Magistral-
formeln angewendet oder fehlt es im Falle des §. 22 Abs. 2 an der erforderlichen Be-
zeichnung und dergleichen, so hat der Apotheker das Rezept dem betreffenden Arzte zur
Berichtigung zuzustellen und die Anfertigung bis auf weiteren Bescheid zu unterlassen.
S. 26.
Die Annahme und Ausführung von solchen Verordnungen, mit welchen unter ver-
abredeten, dem Uneingeweihten unverständlichen Zeichen oder Wörtern, besondere Arznei-
mittel verstanden sind, sowohl in Form von Rezepten, als von schriftlichen Gebrauchs-
anweisungen, ist den Apothekern verboten.
§. 27.
Jede Arznei muß mit einer Signatur, welche zugleich die Firma der Apotheke trägt,
versehen sein (vergl. §. 3 Ziff. 11).
Diese Bestimmung gilt auch für alle Abgaben von Arzneimitteln im Handverkauf.
8. 28.
Bezahlte Rezepte sind, jedoch nur versehen mit der Taxation und dem Stempel der
Apotheke auf Verlangen zurückzugeben. Der Apotheker hat aber in diesem Falle eine voll-
ständige Abschrift mit spezifizirter Taxation aufzubewahren.
Die Einsichtnahme eines Rezeptes im Original oder in Abschrift, darf demjenigen
Arzte, welcher das Rezept verschrieben hat oder seinem Stellvertreter nicht verweigert,
anderen Personen dagegen, wenn sie dazu nicht ausdrücklich ermächtigt sind, nicht gestattet
werden.
Die in dem Besitze des Apothekers verbleibenden Rezepte und Abschriften sind ohne
Ausnahme nach Jahrgängen und alphabetisch geordnet 10 Jahr lang aufzubewahren.
F. 29.
In allen Apotheken müssen die in der jeweiligen Series medicaminum verzeichneten
Arzneistoffe stets vorxräthig gehalten werden.
Zur Vorräthighaltung der übrigen in der Pharmacopoe aufgeführten oder anderer
in derselben nicht enthaltenen Arzneimittel sind die Besitzer oder Vorstände nur verpflich-
tet, wenn dieselben von den Aerzten oder Thierärzten des Orts, in welchem sich die
Apotheke befindet, oder der näheren Umgebung desselben, verordnet werden.