Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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g. 26. 
Ist in einem Rezepte ein offenbarer Irrthum anderer Art enthalten, ist dasselbe 
unleserlich geschrieben, sind neue Arzneimittel oder dem Apotheker unbekannte Magistral- 
formeln angewendet oder fehlt es im Falle des §. 22 Abs. 2 an der erforderlichen Be- 
zeichnung und dergleichen, so hat der Apotheker das Rezept dem betreffenden Arzte zur 
Berichtigung zuzustellen und die Anfertigung bis auf weiteren Bescheid zu unterlassen. 
S. 26. 
Die Annahme und Ausführung von solchen Verordnungen, mit welchen unter ver- 
abredeten, dem Uneingeweihten unverständlichen Zeichen oder Wörtern, besondere Arznei- 
mittel verstanden sind, sowohl in Form von Rezepten, als von schriftlichen Gebrauchs- 
anweisungen, ist den Apothekern verboten. 
§. 27. 
Jede Arznei muß mit einer Signatur, welche zugleich die Firma der Apotheke trägt, 
versehen sein (vergl. §. 3 Ziff. 11). 
Diese Bestimmung gilt auch für alle Abgaben von Arzneimitteln im Handverkauf. 
8. 28. 
Bezahlte Rezepte sind, jedoch nur versehen mit der Taxation und dem Stempel der 
Apotheke auf Verlangen zurückzugeben. Der Apotheker hat aber in diesem Falle eine voll- 
ständige Abschrift mit spezifizirter Taxation aufzubewahren. 
Die Einsichtnahme eines Rezeptes im Original oder in Abschrift, darf demjenigen 
Arzte, welcher das Rezept verschrieben hat oder seinem Stellvertreter nicht verweigert, 
anderen Personen dagegen, wenn sie dazu nicht ausdrücklich ermächtigt sind, nicht gestattet 
werden. 
Die in dem Besitze des Apothekers verbleibenden Rezepte und Abschriften sind ohne 
Ausnahme nach Jahrgängen und alphabetisch geordnet 10 Jahr lang aufzubewahren. 
F. 29. 
In allen Apotheken müssen die in der jeweiligen Series medicaminum verzeichneten 
Arzneistoffe stets vorxräthig gehalten werden. 
Zur Vorräthighaltung der übrigen in der Pharmacopoe aufgeführten oder anderer 
in derselben nicht enthaltenen Arzneimittel sind die Besitzer oder Vorstände nur verpflich- 
tet, wenn dieselben von den Aerzten oder Thierärzten des Orts, in welchem sich die 
Apotheke befindet, oder der näheren Umgebung desselben, verordnet werden.
	        
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