Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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g. 32. 
Zum Zweck der Erleichterung der Rezeptur ist die Vorräthighaltung von Lösungen 
und Verreibungen unter Einhaltung der nachstehenden besonderen Vorschriften gestattet: 
Lösungen dürfen nur von solchen Arzneistoffen hergestellt werden, welche sich nicht 
leicht zersetzen oder verändern, dieselben müssen dem Dezimalsystem entsprechend bereitet, 
es muß also ein Gewichtstheil Substanz zu 5, 10, 15 2c. Gewichtstheilen gelöst sein. 
Verreibungen dürfen nur mit reinem Milchzucker und nur im Verhältniß von 1 Ge- 
wichtstheil Grundsubstanz und 9 Gewichtstheilen Milchzuckers hergestellt werden. 
Jede in der Pharmacopoe nicht aufgeführte Lösung oder Verreibung muß auf dem 
Behälter als „Solutio“, beziehungsweise als „Trituratio“ unter Beisetzung des Mischungs- 
verhältnisses (1= 5, 1— 10 n. s. w.) bezeichnet sein, auch sind diese Lösungen und Ver- 
reibungen in Bezug auf Aufbewahrung, Absonderung, Einreihung und Signirung der 
Behälter den Vorschriften der I§. 9, 10 und 11 unterworfen. 
III. Aufsicht über die Apotheken. 
§. 33. 
Die Apotheken stehen unter der Aufsicht des Oberamts und der diesem vorgesetzten 
Polizeibehörden, sowie unter der technischen Aufsicht des Oberamtsphysikats und des 
Medizinalkollegiums. 
Außerdem werden die Apotheken besonderen Bisitationen nach Maßgabe der hiefür 
bestehenden besondern Vorschriften unterworfen. 
Die Apothekenvorstände sind verpflichtet, bei diesen Visitationen den Visitatoren sämmt- 
liche Räumlichkeiten und Vorräthe, sowie die ganze Einrichtung der Apotheke zur Einsicht 
zu stellen, auch die vorgeschriebene Untersuchung der Geräthe, Vorräthe und Arzneimittel 
und den hiebei nothwendig werdenden Gebrauch und Verbrauch von Rohstoffen, Präparaten, 
Arzueimitteln und Geräthen der Apotheke ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. 
B. Von den homöopathischen Apotheken. 
S. 34. 
Apotheken, welche ausschließlich als homöopathische Apotheken konzessionirt sind, 
müssen den Bestimmungen der Ministerialverfügung, betreffend die Einrichtung und den 
Betrieb homöopathischer Apotheken und Dispensatorien vom 25. Juli 1883, (Reg. Blatt 
S. 187) entsprechen.
	        
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