Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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C. Von den Filialapotheken. 
F. 35. 
In einer Filialapotheke müssen vorhanden sein: 
Eine Offizin, 
ein an diese sich unmittelbar anschließender trockener und heller für die Vornahme 
von pharmazeutischen Arbeiten und die Aufbewahrung der Geräthschaften geeig- 
neter und zu diesen Zwecken ausschließlich bestimmter Raum, von der dem Umfang 
des Geschäfts ensprechenden Größe, 
ein Wasserkeller, oder ein diesem entsprechender anderweitiger Raum, 
die zur Dispensirung der Arzneimittel und zur letzten Zubereitung derselben 
für die Dispensation erforderlichen Werkzeuge und Geräthschaften, namentlich die 
nothwendigen Wagen und Gewichte, Mensuren, Mörser, Reibschalen, Löffel, Spatel, 
Karten oder Pulverschiffchen, Pillenmaschinen, ein tragbarer Dampfkochapparat, 
Kolatorien, eine kleine Handpresse, ein Speziessieb, ein Sieb für grobe Pulver, 
ein Wiegmesser mit Brett, die in 8. 4 Ziff. 9 aufgeführten Reagentien und 
Apparate, sowie Signaturen für Rezeptur= und Handverkauf. 
S. 36. 
Soweit in einer Filialapotheke Arzueimittel aus der Mutterapotheke bezogen werden, 
hat der Besitzer der Mutterapotheke ein Versandtbuch und der Vorstand der Filialapotheke 
ein Waarenbuch zu führen, in welchem die einzelnen Sendungen und Empfänge nach der 
Zeitfolge geordnet, mit Angabe der jedesmaligen Quantität einzutragen und unterschrift- 
lich zu beglaubigen sind. 
Der Vorstand der Filialapotheke ist für die Güte der in derselben dispensirten oder 
vorräthig gehaltenen Arzneimittel verantwortlich, bei den aus der Mutterapotheke bezoge- 
nen jedoch nur insoweit, als deren Beschaffenheit durch Prüfung zu erkennen ist. 
§. 37. 
In Filialapotheken dürfen Lehrlinge weder angenommen noch beschäftigt werden. 
Im Uebrigen finden, soweit nicht §§. 35 und 36 Anderes festsetzt, die Vorschriften 
über Apotheken auch auf die Filialapotheken Anwendung.
	        
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