Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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die Ministerialverfügung vom 30. Dezember 1875, betreffend die Verordnung 
und Abgabe von Arzneimitteln und chemischen Präparaten zu Heilzwecken, 
(Reg. Blatt von 1876 S. 13), 
die Ministerialverfügung vom 12. Januar 1876, betreffend den Verkauf, die Auf- 
bewahrung, Versendung und Verwendung von Giften, (Neg. Blatt S. 21), 
die Ministerialverfügung vom 15. Februar 1877, betreffend den Verkauf der als Han- 
delsartikel vorkommenden Arzneimischungen in den Apotheken, (Reg. Blatt S. 21), 
§. 1 und §. 2 Abs. 1 der obenerwähnten Ministerialverfügung vom 16. Dezember 
1882 (Reg. Blatt S. 483), 
die Ministerialverfügung vom 25. Juli 1883, betreffend die Einrichtung und den 
Betrieb homöopathischer Apotheken und Dispensatorien, (Reg. Blatt S. 187). 
Stuttgart, den 1. Juli 1885. 
Hölder. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betrefsend die vornahme von Apothekenvisitationen. 
Vom 1. Juli 1885. 
Ueber die Vornahme von Apothekenvisitationen werden folgende Vorschriften ertheilt: 
S. 1. 
Sämmtliche Apotheken mit Einschluß der in die Oberaufsicht des Ministeriums des 
Innern fallenden Dispensiranstalten, sowie die ärztlichen Handapotheken sind und zwar 
in der Regel alle vier Jahre einer eingehenden periodischen Visitation zu unterstellen. 
Ueber die Auswahl der zu visitirenden Apotheken, die Aufstellung der pharmazeutischen 
Visitatoren und die Reihenfolge, in welcher die Visitationen vorzunehmen sind, verfügt 
alljährlich auf den Antrag des Medizinalkollegiums das Ministerium des Innern. 
Die pharmazentischen Visitatoren empfangen zugleich mit ihrem Auftrag eine Legiti- 
mationskarte. 
2 
Das Visitationsgeschäft wird, soweit nicht im letzten Absatz dieses Paragraphen etwas 
anderes festgesetzt wird, in seinem pharmazeutischen Theile durch den pharmazeutischen
	        
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