K 7.
Regierungsblatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 5. März 1885.
Inhalt.
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend das Versahren in den Füllen eines nicht natür-
lichen Todes oder bei Auffindung von Leichen sowie die Mittheilung von Sterbefällen an das Standesamt
unter den Voraussetzungen des §. 157 der Reichsstrafprozeßordnung. Vom 19. Februar 1885. — Verfügung
des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Ein= und Durchfuhr lebender Schafe aus Oesterreich-
Ungarn und aus Rußland, sowie der Ein= und Durchfuhr frischen Fleisches von Schafen aus Rußland. Vom
28. Februar 1885.
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern,
betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung von teichen,
sowie die Mittheilung von Sterbefällen an das Standesamt unter den Voraussehungen des §. 157
der Reichsktrasprozeßordnung. Vom 19. Februar 1885.
Die Vorschriften, welche zur Ausführung des §. 157 der Reichsstrafprozeßordnung
vom 1. Febrnar 1877 (Reichsgesetzblatt S. 253 ff.) und des §. 58 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar
1875 (Reichsgesetzblatt S. 23) in der Verfügung der Ministerien der Justiz und des
Innern vom 7. Oktober 1879, betreffend das Verfahren in den Fällen eines nicht
natürlichen Todes oder bei Auffindung von Leichen (Reg. Blatt S. 456 ff.), sodann in
der Verfügung des Justizministeriums vom 29. Oktober 1879, betreffend das Verfahren
bei Leichenöffnungen (Württ. Gerichtsblatt Band 16 S. 309), in der Verfügung des
Justizministeriums vom 15. Juni 1880, betreffend die Mittheilung von Sterbefällen an
das Standesamt unter den Voraussetzungen des §. 157 der Reichsstrafprozeßordnung