Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Bei der Prüfung der Arzneivorräthe ist außer der Art der Aufbewahrung, der Auf- 
stellung, Absonderung und Signirung der Behälter zugleich auf die Anforderungen der 
Series mecicaminum und des Geschäftsumfangs, sowie auf die Qualität der Waare, 
soweit sich diese mittelst der Sinne erheben läßt, Rücksicht zu nehmen. 
Wenn sich in dieser Beziehung oder hinsichtlich der Geräthe und des Orts und der 
Art ihrer Aufbewahrung Anstände ergeben, so sind die betreffenden Gegenstände von dem 
Visitator zur weiteren späteren Untersuchung auszuheben. 
III. Die Untersuchung der Wagen und Gewichte, sowie der vorgeschriebenen Aräo- 
meterspindeln hat sämmtliche im Gebrauch befindliche zu umfassen und ist mittelst der 
von dem Bisitator selbst mitzubringenden Normalgeräthe vorzunehmen. 
IV. Die Prüfung der Reagentien und der volumetrischen Flüssigkeiten, des- 
gleichen 
V. die physikalische, chemische und mikroskopische Untersuchung der einzelnen Arznei- 
mittel hat womöglich mit den vom Visitator selbst mitgebrachten Reagentien und Apparaten 
zu geschehen, nöthigenfalls dürfen aber zu diesem Zweck Arzneistoffe, Geräthe und sonstige 
Utensilien aus der Apotheke selbst entnommen werden, ohne daß der Apotheker für deren 
Verwendung und Benützung, außer im Falle namhafter Beschädigung von Geräthschaften, 
einen Ersatz anzusprechen hat. 
Die Auswahl der zu prüfenden Arzneimittel ist dem freien Ermessen des Visitators 
anheimgegeben und es kann der Apotheker für die verbrauchten Ouantitäten einen Ersatz- 
anspruch nicht erheben, ebenso ist die Anzahl der zu untersuchenden Arzueimittel zwar 
gleichfalls in das Ermessen des Visitators gestellt, dieselbe muß aber jedenfalls so groß 
sein, daß sich ein sicheres Urtheil über die Beschaffenheit sowohl der rohen und mechanisch 
zubereiteten Arzneistoffe, als der pharmazeuntischen und chemischen Präparate bilden läßt. 
Dabei ist die Gleichförmigkeit der in den Vorrathsräumen vorhandenen mit den in 
der Offizin befindlichen Stoffen wohl zu berücksichtigen. 
Auf die vorschriftsmäßige Beschaffenheit der zur Erleichterung der Rezeptur vorräthig 
gehaltenen Lösungen und Verreibungen ist ein ganz besonderes Augenmerk zu richten. 
VI. Schlechte oder verdorbene Waaren und Präparate sind in Gegenwart des 
Visitators zu vernichten. Im Falle des Widerspruchs des Apothekenvorstands ist die 
Ankunft des Oberamtsarztes abzuwarten, und der Streitpunkt in dessen Anwesenheit 
nochmals mit dem ersteren zu verhandeln.
	        
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