Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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schritten auf dem Gebiet der öffentlichen Hygiene Rechnung zu tragen und nach seinem 
pflichtmäßigen Ermessen Abkürzungen, Erweiterungen oder sonstige Abänderungen in der 
materiellen und formellen Geschäftsausführung eintreten zu lassen; 
2) Zu Ziffer 11 kommen namentlich in Betracht: öffentliche Gemeinde= und Privat- 
schlächtereien, Wurstereien, Fleischschau, Kontrole der Milch und der geistigen Getränke 
(Bierdruckapparate), Marktpolizei überhaupt, technisch-hygienische Kontroleinstitute. 
3) Zu Ziffer 12 kommen nur die besonderen Anforderungen der Medizinalpolizei 
und Hygiene, also die gesundheitsschädigenden Einflüsse für die Insassen und Arbeiter 
durch die Beschaffenheit der Arbeitsräume, der Arbeiterwohnungen (Quartiere), Art der 
Beschäftigung #esonders von jugendlichen Arbeitern — sowie für die Umgebung in 
Absicht auf Boden und Luft (Abtrittswesen, feste und flüssige Abgänge, Gase und Dämpfe) 
in Betracht. 
Zu F. 6. b. 
4) Im Allgemeinen sind die zu Ziffer 1— 3 bestehenden allgemeinen Verfügungen 
maßgebend und es sind daher diese Amtsgeschäfte ganz ebenso vorzunehmen, wie dies ohne 
die gleichzeitige Anwesenheit des Visitators der Fall wäre. Der letztere ist jedoch berechtigt, 
sich, wenn er es für zweckmäßig hält, an den Verhandlungen zu betheiligen, und falls 
in einer Gemeinde noch weitere, als die in der Instruktion für die Oberamtsärzte speziell 
bezeichneten Untersuchungsgegenstände vorliegen, die Ausdehnung des Geschäfts in der 
entsprechenden Richtung zu veranlassen. 
5) Bei der Bestimmung der zu visitirenden Gemeinden ist davon auszugehen, daß 
diejenigen Gemeinden, innerhalb welcher Bisitationsobjekte von größerer Bedeutung vor- 
handen sind, vor anderen ausgewählt werden. 
6) Die Kontrole des Impfgeschäfts und die Abhaltung des Hebammenrepetitions- 
kurses ist, wenn thunlich, an denjenigen Orten vorzunehmen, an welchen der Visitator 
und der Oberamtsarzt ohnedies anwesend sind. 
Ist der Oberamtsarzt nicht öffentlicher Impfarzt oder besorgt er die Hebammen- 
repetitionskurse nicht selbst, so hat derselbe gleichwohl bei der Vornahme dieser Geschäfte 
gleichzeitig mit dem Visitator anwesend zu sein. 
7) Die nöthigen Anhaltspunkte in Betreff der Ziffer 4 hat sich der Visitator, ab- 
gesehen von seinen eigenen Wahrnehmungen und den ihm zukommenden schriftlichen Mit- 
theilungen (durch gelegentliche Rücksprache mit den berechtigten Vertretern der hiebei in
	        
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